Kanzlei für Versicherungsrecht

Bundesweite kompetente Rechtsberatung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
Bundesweite kompetente Rechtsberatung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Wer wir sind

Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei wurde von EU Business News ausgezeichnet als "Best Consumer Rights Law Practice 2021".

Unsere Leistung

Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.



Aus der aktuellen Rechtsprechung:

BGH: Berufsunfähigkeit und Raubbau an der Gesundheit

Mit vom Beschluss vom 13.12.2023 (Az.: IV ZR 125/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Vielmehr liegt sie auch vor, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist.

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Berufsunfähig bei Chronischem Fatigue Syndrom (CFS)

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeit einer Grundschullehrerin anerkannt, die geltend gemacht hat, am Chronischen Fatigue Syndrom erkrankt zu sein. Der Lehrerin wurde ab dem 29.04.2016 bis zum 06.05.2016 und vom 10.05.2016 bis zum 16.05.2017 von dem behandelnden Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es schloss sich ein gescheiterter Versuch der beruflichen Wiedereingliederung an. Ab dem 21.08.2017 war die Klägerin nach ärztlicher Bescheinigung erneut durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, bis sie durch Bescheid der Bezirksregierung F. vom 06.12.2017 aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11.10.2017 mit dem Ablauf des 31.12.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Untersuchung der Klägerin am 26.10.2017 an der N. (G.) ergab als Diagnose ein Chronisches Fatigue Syndrom. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde die fortgesetzte Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Seit dem 16.05.2022 ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Sowohl Landgericht Detmold als auch Oberlandesgericht Hamm sahen auf Grundlage eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens die Klägerin als mindestens 50 % berufsunfähig an.

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Unfallversicherung: Ruptur der Rotatorenmanschette

Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.

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Versicherungsnehmer muss sein Gedächtnis bemühen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen. 

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Voraussetzungen für die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.04.2023 (Aktenzeichen: 5 U 43/22) klargestellt:  Die den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit. Der Versicherer muss darin aber erläutern, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können- Dazu gehört auch, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet. Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen „potenziert“.

 

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