LG Erfurt: EuGH muss über Verwirkung entscheiden

Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 14.10.2022 (Aktenzeichen: 8 O 1462/20) ein Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, ob ein Versicherungsnehmer ein sog. ewiges Widerspruchsrecht hat und einen Lebensversicherungsvertrag noch Jahren nach Vertragsabschluss widersprechen kann. 

 

Das Landgericht hat entschieden:

 

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

 

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

 

1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, ggf. in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, wonach die vollständigen Verbraucherinformationen erst im Nachgang zu einem Antrag des Verbrauchers, nämlich mit der Versicherungspolice, übermittelt werden ("Policenmodell")? Falls dies zu bejahen ist: Ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages? Könnte einem solchen Recht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen?

 

2. Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerspruchsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu berufen?

 

3. Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu berufen?

 

4. Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Artikel 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83, ggf. in Verbindung mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, wonach dem Versicherungsnehmer - nach berechtigter Ausübung seines Rechts zum Widerspruch - zur Bezifferung der durch die Versicherung selbst gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird? Verlangt das Unionsrecht, vor allem der Effektivitätsgrundsatz, bei Zulässigkeit einer solchermaßen verteilten Darlegungs- und Beweislast, dass dem Versicherungsnehmer im Gegenzug Auskunftsansprüche gegen den Versicherer oder sonstige Erleichterungen zustehen, um ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen?

 

 

Seinen Beschluss hat es wie folgt begründet:

 

Gründe:

 

A. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

 

Die Parteien - Versicherungsnehmer und Versicherer - streiten um die vollständige Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, der im sogenannten Policenmodell eingegangen wurde.

 

Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung ab; die Beitragszahlung wie die Versicherung sollten zum 1. November 2024 enden. Dabei wurden dem Kläger - wie nach dem Policenmodell üblich - die Versicherungsbedingungen sowie Verbraucherinformationen erst mit der Versicherungspolice übermittelt.

 

Der Kläger erhob im Jahr 2020 gegen diesen Versicherungsvertrag bzw. gegen dessen Zustandekommen nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alter Fassung Widerspruch. Er hält das Policenmodell für unionsrechtswidrig und leitet bereits hieraus ein „ewiges Recht“ zum Widerspruch ab. Weiter beruft er sich darauf, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht formell fehlerhaft war. Zudem stützt er seinen Widerspruch darauf, dass notwendige Verbraucherinformationen fehlten oder unvollständig waren.

 

Das Ziel des Klägers ist - wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Versicherung - die Rückzahlung der zwischenzeitlich gezahlten Prämien sowie die Herausgabe von Nutzungen, die die Versicherung aus den Prämien gezogen und erwirtschaftet hat.

 

Mit seiner Klage verlangt der Kläger zunächst die Feststellung, dass dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages wirksam widersprochen wurde. Zur Berechnung des Nutzungsersatzes fordert der Kläger detaillierte Auskünfte der Beklagten, etwa zur Aufteilung der von ihm gezahlten Prämien auf einzelne Bestandteile wie Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten oder Sparbetrag, der für den Kläger angelegt wurde, oder zum konkreten Einsatz der Prämien.

 

Die beklagte Versicherung geht sowohl von einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung als auch von der Übergabe sämtlicher wesentlichen Verbraucherinformationen aus. Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche wehrt sie allesamt ab. Im Übrigen beruft sich die Versicherung auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB. Der Vertrag sei über einen Zeitraum von 24 Jahren beanstandungslos durchgeführt worden. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Verwirkung und zum Rechtsmissbrauch bei einem Widerruf von Verbraucherdarlehen auf das Versicherungsrecht übertragbar ist.

8B. Rechtlicher Rahmen

 

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden und bei Vertragsschluss geltenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten:

 

§ 5a Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) alter Fassung

 

(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht …

 

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

 

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

C. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen

 

Mittelpunkt dieser Vorlage ist die Problematik, welchen Grenzen die Ausübung von Verbraucherrechten im Versicherungsrecht unterliegt. Auf dem Prüfstand stehen zunächst das sogenannte Policenmodell sowie die Folgen seiner etwaigen Unionsrechtswidrigkeit. Bei einem sich hieraus ergebenden Recht zum Widerspruch stellt sich die Frage, ob die Grundsätze von Verwirkung und Rechtsmissbrauch zu Lasten des Verbrauchers eingreifen (Vorlagefrage 1). Weiter ist zu klären, ob sich eine Versicherung jedenfalls dann auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen kann, wenn eine Belehrung zum Widerspruchsrecht mangelhaft war oder notwendige Verbraucherinformationen fehlten und sich hieraus grundsätzlich ein Recht zum Widerspruch ergibt (Vorlagefragen 2 und 3). Schließlich wird der Gerichtshof um Hilfestellung ersucht, ob einem Versicherungsnehmer - nach erfolgreichem Widerspruch - bei der Durchsetzung seiner Ansprüche Auskunftsansprüche oder andere Erleichterungen gegenüber dem Versicherer zukommen (Vorlagefrage 4).

 

Soweit zwischen den Parteien im Detail streitig ist, ob die Widerrufsbelehrung formal und inhaltlich ordnungsgemäß war oder ob sämtliche notwendigen Verbraucherinformationen erteilt wurden, sind diese spezifischen Fragen nicht Gegenstand der Vorlage an den Gerichtshof. Es handelt sich nämlich nicht vorrangig um eine Auslegungsproblematik („interpretation“), vielmehr um die bloße, den nationalen Gerichten - als Unionsgerichten - obliegende Anwendung geltenden Rechts („application“). Insoweit liegt bereits wegweisende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes vor, so dass diese Fragen im Instanzenzug geklärt werden können (s. nur EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:ECLI:EU:C:2019:1123; s. weiter die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek vom 2. September 2021, C-143/20 und C-213/20, ECLI:ECLI:EU:C:2021:687, und die Entscheidung des Gerichtshofes in diesen Verfahren vom 24. Februar 2022, ECLI:ECLI:EU:C:2022:118).

 

1. Zur ersten Vorlagefrage

 

Das sog. „Policenmodell“ wurde in Deutschland von 1994 bis Ende 2007 nach dem damals geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als gesetzlich zulässig angesehen. War die gewählte Vorgehensweise unionsrechtlich zulässig? Falls nein, ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Vertrages? Könnte ein Verbraucher ein solches Recht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwirken? Alle diese Fragen und Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Sollte dem Kläger aufgrund einer Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ein - unbeschränktes und nicht verwirktes - Recht zum Widerspruch zustehen, wäre seiner Klage dem Grunde nach stattzugeben. Im Einzelnen:

20Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig, Versicherungsverträge mit Verbrauchern im Policenmodell abzuschließen (s. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 28). Charakteristisch für dieses Modell war, dass der Kunde zunächst einen Antrag auf Versicherungsschutz stellte und der Versicherer diesen Antrag durch Aushändigung der Versicherungspolice annahm. Die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen erhielt der Kunde in der Regel erst mit der Police, d. h. nicht bereits zur Antragstellung. Der Versicherungsnehmer hatte allerdings ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen; bei Lebensversicherungen betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Diese Frist begann erst, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und „in drucktechnisch deutlicher Form“ über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Abweichend davon erlosch das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

 

Der Bundesgerichtshof hielt es in einer Leitentscheidung aus 2014 für einen Acte clair, dass dieses Modell mit dem Unionsrecht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 16 ff.). Sowohl die Europäische Kommission als auch Generalanwältin Sharpston äußerten jedoch erhebliche Zweifel (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 57 ff.). Das vorlegende Gericht schließt sich diesen Zweifeln aus den folgenden Gründen an.

 

Die Richtlinien zur Lebensversicherung sollen einen hohen und europaweit vergleichbaren Schutz der Verbraucherinteressen gewährleisten, wie es dem Wesensgehalt der Art. 12, 169 AEUV und Art. 38 GRC entspricht. Das von den hier einschlägigen Richtlinien - RL 90/619/EWG und RL 92/96/EWG - vorgesehene Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber der Versicherung in einer schwächeren, asymmetrischen Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt. Durch einen Katalog von Informationspflichten und Formanforderungen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, selbständig, rational und vergleichend Entscheidungen über das „Ob“ und das „Wie“ einer Lebensversicherung zu treffen, und zwar rechtzeitig vor einem Vertragsschluss. Dies hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - C-143/20 und C-213/20, ECLI:ECLI:EU:C:2022:118, Rn. 109 ff.). Der Zweck der in den Richtlinien vorgesehenen, der Transparenz dienenden Belehrungspflicht wird jedoch verfehlt, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines bestimmten Versicherers und eines spezifischen Vertrags vorgelegt werden. Der Versicherungsnehmer hat nicht die Möglichkeit, vorab verschiedene Versicherungen und deren Angebote zu vergleichen. Zudem trägt er die „Last des Widerspruchs“, indem er innerhalb kurzer Frist aktiv werden muss, um das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nach alledem beeinträchtigt das Policenmodell die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes.

23Der Gerichtshof hat sich zwar zu einem besonderen Problem im Zusammenhang mit dem Policenmodell äußern können, nämlich zu der Unionsrechtswidrigkeit der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Jahresfrist, nicht jedoch zur Zulässigkeit des deutschen Modells selbst (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:864). Sollte der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen, dass das Policenmodell mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, stellt sich die weitere entscheidungserhebliche Frage, ob sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch und zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages ergibt. Besteht ein solches Recht mithin selbst dann, wenn die Widerspruchsbelehrung einwandfrei und die Verbraucherinformationen vollständig und fehlerfrei waren?

 

Falls der Gerichtshof diese Frage bejaht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit einem zusätzlichen zentralen Argument der deutschen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Judikatur die Auffassung, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die geschuldete Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, nach Treu und Glauben - wegen widersprüchlichen Verhaltens - verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages auf dessen unionsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 234/19, ECLI:DE:BGH:2020:200520UIVZR234.19.0, Rn. 17; grundlegend BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.). Der Bundesgerichtshof lässt es offenbar genügen, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv widersprüchlich ist: Die ihm eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist lasse der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ungenutzt verstreichen und zahle regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Mit diesem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setze sich der Versicherungsnehmer in Widerspruch, wenn er später geltend mache, ein Vertrag habe nie bestanden, und von der Versicherung, die auf den Bestand des Vertrages habe vertrauen dürfen, Rückzahlung seiner Beiträge verlange. Für den Einwand des Rechtsmissbrauchs seien jedenfalls weder unredliche Absichten noch ein Verschulden des Versicherungsnehmers erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein.

 

Dieser Rekurs des Bundesgerichtshofes auf den Topos von Treu und Glauben, § 242 BGB, erscheint allerdings im Lichte des - zwingenden und vorrangigen - Unionsrechtes und der maßgeblichen Judikatur des Luxemburger Gerichtshofes problematisch. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs unterliegt danach engen Grenzen und bedarf besonderer Rechtfertigung. Der Gerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass in der Regel ein subjektives Element hinzukommen muss, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16 u.a., ECLI:ECLI:EU:C:2019:134, Rn. 98, 102; s. auch BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 bzw. C-307/22, Rn. 20). Mithin muss der Verbraucher um seine Rechte wissen, was vorliegend gerade nicht der Fall war. Im Interesse des Verbraucherschutzes scheidet eine Beschränkung der Verbraucherrechte aus (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C187/20, ECLI:ECLI:EU:C:2021:736).

26Für eine solche verbraucherfreundliche Haltung spricht auch Art. 38 GRC, der hier zumindest eine Vorwirkung entfaltet. In Art. 38 GRC wird der Grundsatz verankert, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Damit geht ein Optimierungsgebot einher. Der Geltungsbereich der Grundrechtecharta - als supreme law of the land und living instrument - ist vorliegend eröffnet, d. h. sie bindet und verpflichtet die Europäische Union sowie deren Mitgliedstaaten (Art. 51 Abs. 1 GRC). Die Anwendbarkeit des Unionsrechts - hier des europaweit determinierten Versicherungsrechts - umfasst und bedingt die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, ECLI:ECLI:EU:C:2013:105, Rn. 21).

 

2. Zur zweiten und dritten Vorlagefrage

 

28Wenn sich ein Recht zum Widerspruch daraus ergibt, dass die Belehrung fehlte oder fehlerhaft war oder es an unionsrechtlich erforderlichen Verbraucherinformationen mangelte, greifen in Deutschland in zahlreichen Fällen Versicherer und Gerichte auf die Gesichtspunkte von Verwirkung und Rechtsmissbrauch zurück, um eine Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche abzulehnen (kritisch zu diesem deutschen Sonderweg Knops, RabelsZ 2021, 505 ff.; s. auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 - VGH B 70/21, ECLI:DE:VERFGRP:2022:0722.VGH.B70.21.00).

 

Der Bundesgerichtshof hält selbst bei einer fehlenden, zumeist aber bei fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen die Geltendmachung des Widerspruchsrechts dann für unzulässig, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (s. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, ECLI:DE:BGH:2021:080921BIVZ- R133.20.0, Rn. 17; s. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, ECLI:DE:BGH:2021:100221UIVZR32.20.0, Rn. 17 f.). Gleiches gilt bei fehlender oder fehlerhafter Verbraucherinformation. Die Instanzgerichte nehmen einen solchen Ausnahmefall in recht großzügiger Weise an.

30Der Bundesgerichtshof lässt es auch hier genügen, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv widersprüchlich ist. Dies begegnet den aufgeführten Bedenken. Insbesondere dürfte die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verwirkung und zum Rechtsmissbrauch bei einem Widerruf von Verbraucherdarlehen in ihren Grundaussagen auf das Versicherungsrecht übertragbar sein (siehe zu den Einzelheiten EuGH, Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:ECLI:EU:C:2021:736). Der Gerichtshof hat entschieden, dass es einem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine nach der betreffenden Richtlinie zwingende Angabe weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat. Das gleiche gilt für die Berufung auf Rechtsmissbrauch. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass diese Rechtsprechung nicht auch für das Versicherungsrecht gelten sollte (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022 - VGH B 70/21, ECLI:DE:VERFGRP:2022:0722.VGH.B70.21.00, Rn. 75).

 

3. Zur vierten Vorlagefrage

 

Weiter stellt sich die Frage, ob und in welchem Maße die nationalen Regeln oder eine Rechtsprechung - Law in Books und Law in Action - die Ausübung und Durchsetzung von Rechten des Versicherungsnehmers hindern oder vereiteln dürfen, oder ob dem Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche Auskunftsansprüche oder andere Erleichterungen gegen den Versicherer zukommen.

 

Zunächst ist klärungsbedürftig, welche Darlegungs- und Beweislast ein Verbraucher trägt, um berechtigte Ansprüche auf Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrages vor Gericht durchzusetzen. Stehen ihm hinsichtlich der Nutzungen, die die Versicherung aus den gezahlten Prämien tatsächlich gezogen hat, ggf. Auskunftsansprüche gegen den Versicherer zu?

 

Im Bereich der Lebensversicherung erfolgte keine Vollharmonisierung. Es liegt mithin in der Hand der Mitgliedstaaten, Umfang und Grenzen der Ansprüche des Versicherungsnehmers nach erfolgreichem Widerspruch zu bestimmen. Dabei haben sie die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zu wahren. Nach deutschem Recht stehen dem Versicherungsnehmer die bereits gezahlten Prämien, abzüglich eines geringfügigen Risikoanteils, sowie Nutzungsersatz zu. Der mit dem Geld des Versicherungsnehmers wirtschaftende Versicherer hat somit die Erträge abzuführen. Dies ist nach Unionsrecht zulässig, anders als - dort aufgrund einer Nutzungsersatz nicht vorsehenden Vollharmonisierung - nach einem Widerruf von Darlehensverträgen (s. für jenen Fall EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020, C-301/18, ECLI:ECLI:EU:C:2020:427).

 

Es gilt, einen fairen und angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Versicherungsnehmer, den Belangen der Versichertengemeinschaft und den berechtigten Interessen der Versicherer wie der Versicherungswirtschaft zu treffen. Es steht auf dem Prüfstand, ob dies in Deutschland mit Blick auf den Nutzungsersatz gelungen ist. Der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zufolge trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, um die von der Versicherung aus seinen Beiträgen tatsächlich erlangten Nutzungen heraus zu verlangen. Danach muss der Versicherungsnehmer Anfall und Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen schlüssig darlegen und ggf. beweisen. Dabei hat er auf die konkrete Ertragslage des verklagten Versicherers Bezug zu nehmen (zusammenfassend BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19, ECLI:DE:BGH:2020:290420UIVZR5.19.0, Rn. 16). Der Bundesgerichtshof hat im Laufe der Jahre mehrere Berechnungsweisen sowie Methoden von klagenden Verbrauchern - zur geforderten eigenständigen Ermittlung des Nutzungsersatzes - verworfen.

 

Die von der deutschen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe verlangen dem Versicherungsnehmer umfängliche Recherchen und umfassenden Tatsachenvortrag ab. Der Verbraucher soll nämlich aus den Mitteilungen seines Versicherers oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, wie aus veröffentlichten Geschäftsberichten des Versicherers, dessen Ertragslage und zum Beispiel Fondsgewinne und die „Performance“ eines Fonds ermitteln und sodann seiner Klage zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, Rn. 50). Damit sind Versicherungsnehmer offensichtlich vielfach überfordert. Es steht die Vermutung im Raum, dass sie deswegen ihre Rechte nicht geltend machen. Daher bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Rechtspraxis mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist (vgl. zur Beweislast mit Blick auf missbräuchliche Klauseln EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19, ECLI:ECLI:EU:C:2021:470). Es dürfte die Ausübung der dem Versicherungsnehmer durch die verbraucherschützenden Richtlinien, insbesondere zur Lebensversicherung, verliehenen Rechte übermäßig erschweren, wenn ihm die Darlegungs- und Beweislast zu Nutzungen auferlegt wird. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz führt jedenfalls dann, wenn der Verbraucher oder allgemein der nach Unionsrecht Berechtigte in Beweisnot ist, weil die relevanten Informationen für ihn nicht oder nur erschwert erreichbar sind, zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr (s. auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, ECLI:ECLI:EU:C:2015:357). Die klassischen Mechanismen des Zivilprozessrechts, die auf eine formale Gleichheit der Parteien und den Grundsatz actori incumbit probatio gestützt sind, erweisen sich vorliegend als unzureichend für die wirksame und erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen des Verbrauchers. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass der Verbraucher mit dem Widerruf von einem Recht Gebrauch macht, das einen Verstoß seines Versicherers voraussetzt. Daher könnte auch der Sanktionsgedanke von Bedeutung sein.

37Falls die Darlegungs- und Beweislast gleichwohl beim Verbraucher liegt, stehen diesem dann - zum Ausgleich - Auskunftsansprüche oder sonstige Erleichterungen gegen seinen Versicherer zu? Es entspricht einer allgemeinen Tendenz des Unionsrechtes, dass Beweismittel - im Sinne von disclosure - von der Gegenseite offengelegt werden müssen. Dies gilt etwa im Kartellrecht oder Immaterialgüterrecht (s. auch Art. 18 der Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (EU) 2020/1828). Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer könnte sich aus Art. 31 Absatz 1 und dem Anhang der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergeben. Generalanwältin Sharpston war der Ansicht, bei einer Lebensversicherung mit Kapitalanlagekomponente, bei der die Höhe der Versicherungsleistung von der Verwendung der Prämie durch den Versicherer abhängt, sei der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zur besseren Entscheidungsfindung - im Fall von Vertragsänderungen auch während der Vertragslaufzeit - anzugeben, für welche Zwecke seine Prämie in absoluten Beträgen oder Prozentsätzen verwendet würde. Zumindest sei der Versicherungsnehmer über die einschlägigen Kriterien aufzuklären (Schlussanträge vom 12. April 2014, C 51/13, ECLI:ECLI:EU:C:2014:1921). Wenn der Versicherer schon vorvertraglich - soweit möglich - über die konkrete Verwendung der Prämienzahlungen in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen aufzuklären hat, so könnte er erst recht nachvertraglich, wenn tatsächlich Nutzungen aus diesem Prämienbetrag gezogen wurden, über die konkrete Verwendung der Prämie aufzuklären haben, um eine umfassende Rückabwicklung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.

 

D. Prozessuale Besonderheiten

 

Soweit die Beklagte gegen die Vorlage einwendet, das Verfahren sei bereits durch einen außergerichtlichen Vergleichsschluss erledigt worden, tritt der Kläger dem mit überzeugenden Gründen entgegen. Unstreitig ist keine formale Erledigung des Prozesses erfolgt. Nach Würdigung durch das Gericht ist der Prozess aber auch nicht durch einen wirksamen Vergleich der Parteien in der Sache beendet worden.

40Dem Ansinnen der Beklagten, von einer Vorlage des Einzelrichters an den Europäischen Gerichtshof abzusehen und den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer vorzulegen, womit eine Vorlage nach Art. 267 AEUV übermäßig erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht würde, war nicht nachzukommen. Die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofes hat jüngst in einer umfassenden Auswertung von dessen Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Befugnis jedweden nationalen Gerichts zur Anrufung des Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV in keiner Weise beschränkt werden darf, weder durch die Parteien des Ausgangsrechtsstreits noch durch nationales Recht, die Natur des Ausgangsverfahren, übergeordnete Instanzen bis hin zu Verfassungsgerichten oder das Europarecht selbst (Rosario Silva de Lapuerta, in: Lenaerts u.a. (Hrsg.): Building the European Union: The Jurist’s View of the Union’s Evolution, 2021, 215 ff.; s. nur EuGH (GK), Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-357/19, ECLI:ECLI:EU:C:2021:1034). Es ist daher davon auszugehen, dass keine Pflicht des Einzelrichters besteht, den Rechtsstreit der Zivilkammer vorzulegen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 in der Sache C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn.75 ff.; vgl. EuGH (GK), Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, ECLI:ECLI:EU:C:2016:199, Rn. 32 ff.).

 

Abschließend wird auf die vergleichbaren Vorlagen des Einzelrichters vom 30. Dezember 2021 (Az.: 8 O 1519/20 bzw. C-2/22) und vom 13. Januar 2022 (Az.: 8 O 1463/20 bzw. C41/22) hingewiesen, wobei die Vorlage vom 30. Dezember 2021 mittlerweile zurückgenommen wurde.