Leitungswasserschäden

Leitungswasserschäden gehören zu den häufigsten Schadensfällen im Bereich der Gebäudversicherung. Gerade wenn die Schadensursache längere Zeit unbemerkt bleibt, drohen hohe Schäden an Immobilie und Hausrat. Die Regulierung der Versicherung zieht sich häufig in die Länge und dem Versicherungsnehmer ist unklar, wie er sich verhalten soll.

 

Unsere Kanzlei begleitet Sie während der Schadensregulierung und achtet darauf, dass Ihr Schaden schnell und umfassend ersetzt wird.

Häufig sehen entsprechende Versicherungsklauseln wie folgt aus:


Frostschäden an Heizkesseln / Solarheizungen / Solarkollektoren

Häufig besteht Streit, ob Gebäudeversicherer Frostschäden an aufgeplatzten Leitungen in Heizkesseln, Solarheizungen, Solarkollektoren u.a. regulieren müssen. Die Frage hängt - wie so häufig - von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat am 19.12.2012 (Az.: 5 U 144/12) geurteilt, dass Bruchschäden innerhalb eines Heizungskessels nicht als „Bruchschäden an Rohren der Warmwasserheizung“ (§ 7 Nr. 1b 2000) versichert, sondern nur als Frostschaden am Heizkessel (§ 7 Nr. 2b VGB 2000) versichert sind. Begründet hat dies das Oberlandesgericht u.a. wie folgt:

 

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird den Begriff „Bruchschäden an Rohren der Heizung“ bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges (siehe dazu: BGH, Urt. v. 19.02.2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454) nicht so verstehen, dass damit alle wasserführenden Teile innerhalb eines Heizkessels gegen jeglichen Bruch versichert sind.

 

Dagegen spricht, dass ein Heizkessel nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch als selbstständige technische und wirtschaftliche Einheit und damit auch als technisch selbstständiger Teil einer Heizungsanlage begriffen wird. Ein Heizkessel ist kein „Rohr“ der Warmwasserheizung, sondern ein komplexes technisches Gebilde. Dass sich in seinem Inneren auch Rohre befinden, rechtfertigt keine andere Auslegung (OLG Hamm, r+s 1989, 157; OLG Schleswig, VersR 1993, 1396; OLG Frankfurt, VersR 2010, 69; OLG Köln, r+s 1992, 382; OLG Celle, r+s 1994, 107). Selbst wenn hierüber bei der Lektüre von § 7 Nr. 1b VGB 2000 Zweifel bestehen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand der sonstigen Versicherungsbedingungen diesen Zweifeln auf den Grund gehen. Entweder beschäftigt sich der Versicherungsnehmer dann sogleich mit § 7 VGB 2000 insgesamt oder er stößt auf § 4 Nr. 2 VGB 2000, der von „Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leistungswasser führenden Einrichtungen (siehe § 7)“ spricht. Damit wird eine Differenzierung zwischen Schäden an Rohren und Schäden an sonstigen Einrichtungen betont. In diesem Sinne wird der Versicherungsnehmer überlegen, ob der gebrochene Gegenstand dem Erscheinungsbild nach ein „Rohr“ ist oder nicht (so OLG Köln, r+s 1992, 382), bzw. ob der Schaden „dem Rohrleitungssystem“ oder dem Heizkessel zuzuordnen ist (so OLG Celle, r+s 1994, 107). Dabei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall bereits erhebliche Zweifel daran hegen, einen Materialausbruch zwischen Brennkammer und wasserführenden Teilen im Inneren des Heizkessels als Rohrbruch anzusehen, zumal der Defekt den Heizkessel insgesamt betrifft und nicht ein isoliert zu betrachtendes und auszutauschendes Einzelteil des Kessels, welches man als Rohr bezeichnen würde. Jedenfalls wird der Versicherungsnehmer bemerken, dass er sich § 7 VGB 2000, auf den § 4 Nr. 2 VGB 2000 verweist, insgesamt und sorgfältig durchlesen und überlegen muss, was sich nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik der Regelungen in § 7 VGB 2000 ergibt. Vom Versicherungsnehmer ist eine sorgfältige und vollständige Durchsicht der Versicherungsbedingungen zu erwarten (BGH, Urt. v. 30.09.2009 - IV ZR 47/09 - VersR 2009, 1622).

 

Der Versicherungsnehmer erkennt dann, dass § 7 Nr. 1 VGB 2000 Bruchschäden an Rohren, gleich aus welchem Grund, erfasst, während § 7 Nr. 2 VGB 2000 nur Frostschäden erfasst, dies aber nach seinem Wortlaut nicht auf Rohre beschränkt, sondern auf die Anlagen als solche erstreckt. Während § 7 Nr. 1 VGB 2000 z. B. von Rohren der Warmwasserheizung bzw. von Rohren einer Solaranlage spricht, betrifft § 7 Nr. 2 VGB 2000 den Heizkessel und die Solaranlage als solche. Dies versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwanglos als strikte Trennung zwischen Rohren und den sonstigen Einrichtungen, wie z. B. Heizkessel oder Solaranlage als technische Einheit. Der Gedanke, dass Rohre innerhalb der technischen Einheit bereits unter § 7 Nr. 1 VGB 2000 fallen, während § 7 Nr. 2 VGB 2000 darüber hinaus Frostschäden an Bauteilen betrifft, die keine Rohre sind, setzt dagegen eine komplizierte Abstufungsüberlegung voraus, die nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht (OLG Köln, r+s 1992, 383). Nach Sinn und Zweck der Regelung ist dies auch fernliegend, denn Frostschäden betreffen regelmäßig die wasserführenden Bauteile. Wenn diese Bauteile bereits als Rohre im Sinne von § 7 Nr. 1 VGB 2000 begriffen würden, gäbe es für § 7 Nr. 2 VGB 2000 keinen wirklichen Anwendungsraum (OLG Hamm, r+s 1989, 157; OLG Schleswig, VersR 1993, 1396). In aller Deutlichkeit gilt dies für die in § 7 Nr. 2 VGB 2000 u. a. aufgeführten Heizkörper und Armaturen. Anders als z. B. bei einem Heizkessel gibt es bei diesen Einrichtungen praktisch keine nicht wasserführenden Teile. Wenn diese bereits unter § 7 Nr. 1 VGB 2000 fielen, bliebe für § 7 Nr. 2 VGB 2000 kein Anwendungsbereich mehr.

Auch erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Versicherer durch die Differenzierung in § 7 VGB 2000 die sonstigen Einrichtungen, die in erheblichem Maße Alterungs- und Verschleißprozessen ausgesetzt sind, lediglich gegen frostbedingte Beschädigungen absichert, nicht aber gegen die zwangsläufigen Alterungs- und Verschleißschäden (OLG Köln, r+s 1992, 383; OLG Schleswig, VersR 1993, 1396). Der Unterschied zwischen der Bruchgefahr für unbelastete Rohre außerhalb der technischen Einrichtungen und Bauteilen der Einrichtungen selbst, liegt auf der Hand. Mit einem Ersatz der verschlissenen Einrichtungen, wie z. B. Heizkessel oder Solaranlage, auch bei Defekten von wasserführenden Bauteilen rechnet der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht, wenn Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (§ 4 Nr. 2 VGB 2000) entschädigt werden sollen. Im Gegenteil wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht einmal sämtliche wasserführenden Bauteile, wie Kammern, Wärmetauscherplatten und sonstige Hohlräume in Heizkesseln als „Rohre“ ansehen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Ein korrosionsbedingter Bruchschaden innerhalb eines Heizkessels wird nach der oben dargestellten Rechtsprechung wohl nicht gedeckt. Anders dürfte dies jedoch zu sehen sein, ein Heizkessel aufgrund Frost beschädigt wird. Von dem Ausschluss ebenfalls nicht umfasst ist der Fall, dass Solarkollektoren (Dachkollektoren) frostbedingt aufplatzen.  

Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Die Regulierung mit dem Gebäudeversicherer zieht sich oft in die Länge. In vielen Fällen wird die 3-Jahres-Frist erreicht, ohne dass eine konkrete Zusage des Versicherers vorliegt. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Rechte auf Ersatz des Neuwerts sichern können. 


Aktuelles aus der Rechtsprechung:

Obliegenheitsverletzung bei ausweichenden Antworten

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 4 U 36/22) hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen können, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. Ferner stellte das OLG klar, dass eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen umfasst.

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Gebäudeversicherer haftet nicht für Schäden bei der Sanierung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

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