Gebäudeversicherung


Damit Sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben...
Damit Sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben...

Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Gebäudeversicherer, zum Beispiel nach einem Brand- oder Wasserschaden. Wir informieren Sie zunächst über die einzuhaltenden Anzeigefristen und Ihre Mitwirkungspflichten bei der Aufnahme des Schadens, etwa bei Ortsterminen mit Sachverständigen, Sanierungsfirmen und Handwerkern. Besonders wichtig ist die Vertragsprüfung dahingehend, ob Sie den Neuwert oder nur den Zeitwert  (vgl.  zur sog. "strengen Wiederherstellungsklausel") ersetzt verlangen können. 


Keine Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Verletzung von (Kontroll-)Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers

In vielen Fällen verweigert der Gebäudeversicherer seine Regulierung mit Verweis auf eine angebliche Verletzung von vertraglichen (Kontroll-)Obliegenheiten. So wird etwa bei Frostschäden behauptet, der Versicherungsnehmer hätte das Anwesen nicht häufig genug kontrolliert u./o. das Wasser nicht abgedreht. Die Rechtsfolge soll sich aus der nachstehenden Klausel ergeben:

 

„Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.“

 

Zu beachten ist jedoch, dass das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Wirkung zum 01.01.2008 neu gefasst wurde. Die zitierte Klausel entspricht nicht mehr den Regelungen des neuen VVG, in welchem bei grober Fahrlässigkeit je nach Schwere des Verschuldens die Leistung zu kürzen ist! Der Versicherer hätte seine Versicherungsbedingungen anpassen können. Oft wurde dies unterlassen. Und so hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 (Aktenzeichen: IV ZR 199/10) entschieden, dass dem Versicherer in einer solchen Konstellation auch bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zusteht.

 

Wörtlich führte der BGH aus: 

 

„Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier § 11 Nr. 2 Satz 1-2 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Artikel 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grobfahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.“

 

Damit ist festzuhalten: Selbst wenn tatsächlich eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten gegeben wäre, ist der Versicherer nicht berechtigt, eine Kürzung vorzunehmen.

 

Es wäre Sache des Versicherers gewesen, von seinem Anpassungsrecht nach Artikel 1 Abs. 3 EGVVG Gebrauch zu machen. 


Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Gebäudeversicherung ist kompliziert: Gerade bei Frost- und Leitungswasserschäden wenden die Versicherer häufig ein, dass der Versicherungsnehmer bei der Überwachung des Gebäudes eine Obliegenheit verletzt hat. Außerdem beginnen mit dem Schadensereignis mehrere Fristen zu laufen. Schließlich ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarten Mehrleistungen zu sichern.

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit Ihr Schaden unkompliziert und zeitnah reguliert wird.


Aktuelles:

Obliegenheitsverletzung bei ausweichenden Antworten

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 4 U 36/22) hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen können, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. Ferner stellte das OLG klar, dass eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen umfasst.

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Gebäudeversicherer haftet nicht für Schäden bei der Sanierung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

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