Hatten Sie einen Autounfall oder einen Fahrradunfall? Oder wurden Sie als Fußgänger verletzt? Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie erfolgreich, Ansprüche des Unfallgegners abwehren können. Entscheiden Sie sich dazu, unsere Kanzlei zu mandatieren, wickeln wir Ihren Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung kompetent und unkompliziert ab. Sowohl Sach- als auch Personenschäden gehören zu unserer jahrelangen Expertise.
Das Recht der Haftpflichtversicherung birgt viele Fallstricke. Muss ich ein Ankaufangebot annehmen? Kann ich fiktiv abrechnen oder muss ich das Auto reparieren lassen? Muss im Falle eines Personenschadens meine Ärzte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung von der Schweigepflicht entbinden? Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen hier:
Grundsätzlich zählen die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist ist lediglich bei Vorliegen eines Bagatellschadens nicht gegeben. Ob von einem Bagatellschaden auszugehen ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Grundsätzlich gilt: Liegt der kalkulierte Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, stellt die Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis keine wirtschaftlichere Alternative dar (BGH NJW 1992, 305).
Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl!
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Abgestellt wird in der Regel auf die Bruttobeträge im Sachverständigengutachten.
Zur Erläuterung:
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Ihres Fahrzeuges können Sie in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und nicht den Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) geltend machen. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen:
Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie grundsätzlich nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).
Unsere Kanzlei hat Büros in Nürnberg und Hersbruck. Wir unterstützen Sie bei Verkehrsunfällen im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen, aber auch in der Oberpfalz m Bereich von Neumarkt, Sulzbach, Amberg und Regensburg.
Mit vom Beschluss vom 13.12.2023 (Az.: IV ZR 125/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Vielmehr liegt sie auch vor, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeit einer Grundschullehrerin anerkannt, die geltend gemacht hat, am Chronischen Fatigue Syndrom erkrankt zu sein. Der Lehrerin wurde ab dem 29.04.2016 bis zum 06.05.2016 und vom 10.05.2016 bis zum 16.05.2017 von dem behandelnden Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es schloss sich ein gescheiterter Versuch der beruflichen Wiedereingliederung an. Ab dem 21.08.2017 war die Klägerin nach ärztlicher Bescheinigung erneut durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, bis sie durch Bescheid der Bezirksregierung F. vom 06.12.2017 aufgrund der Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11.10.2017 mit dem Ablauf des 31.12.2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Eine Untersuchung der Klägerin am 26.10.2017 an der N. (G.) ergab als Diagnose ein Chronisches Fatigue Syndrom. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wurde die fortgesetzte Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Seit dem 16.05.2022 ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Sowohl Landgericht Detmold als auch Oberlandesgericht Hamm sahen auf Grundlage eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens die Klägerin als mindestens 50 % berufsunfähig an.
Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen.
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.04.2023 (Aktenzeichen: 5 U 43/22) klargestellt: Die den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit. Der Versicherer muss darin aber erläutern, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können- Dazu gehört auch, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet. Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen „potenziert“.