Sie hatten einen Unfall? Wir regeln das!

Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!
Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!

Hatten Sie einen Autounfall oder einen Fahrradunfall? Oder wurden Sie als Fußgänger verletzt? Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie erfolgreich, Ansprüche des Unfallgegners abwehren können. Entscheiden Sie sich dazu, unsere Kanzlei zu mandatieren, wickeln wir Ihren Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung kompetent und unkompliziert ab. Sowohl Sach- als auch Personenschäden gehören zu unserer jahrelangen Expertise.

 

Die häufigsten Fragen rund um den Verkehrsunfall

 

Das Recht der Haftpflichtversicherung birgt viele Fallstricke. Muss ich ein Ankaufangebot annehmen? Kann ich fiktiv abrechnen oder muss ich das Auto reparieren lassen? Muss im Falle eines Personenschadens meine Ärzte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung von der Schweigepflicht entbinden? Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen hier:

 


Kann ich als Leasingnehmer Schadensersatz geltend machen?

  • Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Schäden stehen Ihnen ohne weiteres zu.
  • Auch Schäden, die Ihnen persönlich infolge des Unfalls entstanden sind (z.B. Mietwagenkosten, Fahrtkosten, Lohnausfall etc.).
  • Schäden im Zusammenhang mit dem verunfallten Fahrzeug stehen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Das ist in der Regel die Leasinggesellschaft, die auch den Fahrzeugbrief hat. Allerdings sind Sie als Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, die Schäden am Pkw im eigenen Namen geltend zu machen. Zu diesem Zweck wird Ihnen die Leasinggesellschaft eine entsprechende Vollmacht ausstellen, die Sie der gegnerischen Versicherung vorlegen müssen. Aufgrund dieser Vollmacht sind Sie in einem möglichen Rechtsstreit vor Gericht auch "aktivlegitimiert", d.h. Sie - und nicht die Leasinggesellschaft - treten als Kläger oder Klägerin auf.

Habe ich Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens?

Grundsätzlich zählen die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist ist lediglich bei Vorliegen eines Bagatellschadens nicht gegeben. Ob von einem Bagatellschaden auszugehen ist, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Höhe der Reparaturkosten: Die Bagatellgrenze wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Bereich zwischen 700,- und 1.000,- Euro angesetzt.
  • Äußeres Erscheinungsbild: Neben der Höhe der Reparaturkosten ist aber auch die Frage, ob es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs um einen Bagatellschaden handelt, von Bedeutung. So kann etwa bei rein punktuellen Beschädigungen der Stoßstange, Kratzern und Schleifspuren an der linken Stoßstangenecke oder Lackverkratzungen am hinteren Teil des Kraftfahrzeugs von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.

Tatsächliche oder fiktive Abrechnung?

Grundsätzlich gilt: Liegt der kalkulierte Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, stellt die Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis keine wirtschaftlichere Alternative dar (BGH NJW 1992, 305).

 

Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl! 


Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Abgestellt wird in der Regel auf die Bruttobeträge im Sachverständigengutachten.  

 

Zur Erläuterung:

  • Die Höhe der Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) ergibt sich regelmäßig aus dem Schadensgutachten.
  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter zu einer Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler nach dessen gründlicher technischer Durchsicht aufwenden muss.
  • Restwert: Der Sachverständige ermittelt regelmäßig auch den Restwert des beschädigten Fahrzeuges. Darunter ist der Preis zu verstehen, der auf dem regionalen Markt für das Unfallfahrzeug im beschädigten Zustand zu erzielen ist, nicht aber der Preis eines Sondermarktes der Restwertaufkäufer. 

Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Ihres Fahrzeuges können Sie in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und nicht den Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) geltend machen. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen:

 


Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer

Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie grundsätzlich nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).


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Übrigens...

Unsere Kanzlei hat Büros in Nürnberg und Hersbruck. Wir unterstützen Sie bei Verkehrsunfällen im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen, aber auch in der Oberpfalz m Bereich von Neumarkt, Sulzbach, Amberg und Regensburg. 


Aktuelles:

Ausschluss von "psychischen Erkrankungen" ist nicht überraschend

Mit nunmehr veröffentlichtem Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 – 4 U 253/21 - hat das OLG Düsseldorf (4. Zivilsenat) den Ausschluss von "psychischen Erkrankungen" in einer Ratenschutzversicherung auf Freistellung von monatlichen Darlehensraten als nicht überraschend angesehen.

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Verweisung eines Kaufmanns auf den Beruf eines Sicherheitsmitarbeiters

Oberlandesgericht Karlsruhe
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Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.

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BU: OLG Frankfurt zur Verweisung einer Krankenschwester

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 3 U 725/23) klargestellt, dass im Rahmen einer BU-Versicherung eine Krankenschwester bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden kann. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.

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BGH erteilt Vitality-Programm der GENERALI eine Absage

Der Bundesgerichtshof hat Klauseln des Tarifs einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherung - einer Tochter der GENERALI Versicherung - für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22)

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Kontrollpflicht bei leer stehendem Gebäude

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom Urteil vom 06.12.2023 (Aktenzeichen: 18 U 53/22) klargestellt: Wenn ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist, leer steht und nicht ordnungsgemäß bewohnt wird, verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig überwacht und sämtliche wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abschaltet, entleert und trocken hält. Weder gelegentliche Besichtigungen durch einen Makler für potenzielle Käufer noch geplante Weitervermietungen oder Renovierungsarbeiten im Haus stellen eine Nutzung des versicherten Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

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