Sie hatten einen Unfall? Wir regeln das!

Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!
Ihre Rechte aus dem Autounfall setzen wir durch!

Hatten Sie einen Autounfall oder einen Fahrradunfall? Oder wurden Sie als Fußgänger verletzt? Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie erfolgreich, Ansprüche des Unfallgegners abwehren können. Entscheiden Sie sich dazu, unsere Kanzlei zu mandatieren, wickeln wir Ihren Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung kompetent und unkompliziert ab. Sowohl Sach- als auch Personenschäden gehören zu unserer jahrelangen Expertise.

 

Die häufigsten Fragen rund um den Verkehrsunfall

 

Das Recht der Haftpflichtversicherung birgt viele Fallstricke. Muss ich ein Ankaufangebot annehmen? Kann ich fiktiv abrechnen oder muss ich das Auto reparieren lassen? Muss im Falle eines Personenschadens meine Ärzte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung von der Schweigepflicht entbinden? Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen hier:

 


Kann ich als Leasingnehmer Schadensersatz geltend machen?

  • Schadensersatzansprüche wegen körperlicher Schäden stehen Ihnen ohne weiteres zu.
  • Auch Schäden, die Ihnen persönlich infolge des Unfalls entstanden sind (z.B. Mietwagenkosten, Fahrtkosten, Lohnausfall etc.).
  • Schäden im Zusammenhang mit dem verunfallten Fahrzeug stehen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Das ist in der Regel die Leasinggesellschaft, die auch den Fahrzeugbrief hat. Allerdings sind Sie als Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, die Schäden am Pkw im eigenen Namen geltend zu machen. Zu diesem Zweck wird Ihnen die Leasinggesellschaft eine entsprechende Vollmacht ausstellen, die Sie der gegnerischen Versicherung vorlegen müssen. Aufgrund dieser Vollmacht sind Sie in einem möglichen Rechtsstreit vor Gericht auch "aktivlegitimiert", d.h. Sie - und nicht die Leasinggesellschaft - treten als Kläger oder Klägerin auf.

Habe ich Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens?

Grundsätzlich zählen die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist ist lediglich bei Vorliegen eines Bagatellschadens nicht gegeben. Ob von einem Bagatellschaden auszugehen ist, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Höhe der Reparaturkosten: Die Bagatellgrenze wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Bereich zwischen 700,- und 1.000,- Euro angesetzt.
  • Äußeres Erscheinungsbild: Neben der Höhe der Reparaturkosten ist aber auch die Frage, ob es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs um einen Bagatellschaden handelt, von Bedeutung. So kann etwa bei rein punktuellen Beschädigungen der Stoßstange, Kratzern und Schleifspuren an der linken Stoßstangenecke oder Lackverkratzungen am hinteren Teil des Kraftfahrzeugs von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.

Tatsächliche oder fiktive Abrechnung?

Grundsätzlich gilt: Liegt der kalkulierte Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, stellt die Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis keine wirtschaftlichere Alternative dar (BGH NJW 1992, 305).

 

Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl! 


Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Abgestellt wird in der Regel auf die Bruttobeträge im Sachverständigengutachten.  

 

Zur Erläuterung:

  • Die Höhe der Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) ergibt sich regelmäßig aus dem Schadensgutachten.
  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ein Geschädigter zu einer Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler nach dessen gründlicher technischer Durchsicht aufwenden muss.
  • Restwert: Der Sachverständige ermittelt regelmäßig auch den Restwert des beschädigten Fahrzeuges. Darunter ist der Preis zu verstehen, der auf dem regionalen Markt für das Unfallfahrzeug im beschädigten Zustand zu erzielen ist, nicht aber der Preis eines Sondermarktes der Restwertaufkäufer. 

Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Ihres Fahrzeuges können Sie in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und nicht den Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) geltend machen. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen:

 


Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer

Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie grundsätzlich nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).


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Übrigens...

Unsere Kanzlei hat Büros in Nürnberg und Hersbruck. Wir unterstützen Sie bei Verkehrsunfällen im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen, aber auch in der Oberpfalz m Bereich von Neumarkt, Sulzbach, Amberg und Regensburg. 


Aktuelles:

Muss die private KV die Abnehmspritze bezahlen?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth meint in einem aktuellen Urteil vom vom 21.05.2026 (Aktenzeichen: 8 O 4860/25), dass die private Krankenversicherung für die Kosten der Abnehmspritze (konkret ging es um Mounjaro, (Wirkstoff Tirzepatid) nicht aufkommen muss, wenn der Versicherungsnehmer neben seiner Adipositas keine anderen Erkrankungen hat und auch keine Anstrengungen unternommen hat, sein Gewicht konventionell zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch: Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Erkrankung (z.B. Diabetes, Herzerkrankung etc.) oder hat er die Gewichtsreduktion konventionell versucht, dürfte er gute Chancen haben, dass die Kosten seitens der Krankenversicherung übernommen werden.

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Unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 09.07.2025 (Aktenzeichen: 7 U 190/21) entschieden, dass die Klausel „Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 … beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ eine unwiderleglichen Vermutung der Berufunfähigkeit ohne weiteres Prognoseerfordernis begründen kann. 

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BU-Versicherung: Anfechtungsfristen nicht auf Rücktritt nach § 21 Abs. 1 und Abs. 3 VVG anwendbar

Ein Versicherungsnehmer (= Kläger) hat Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber seiner Versicherung (= Beklagte) geltend gemacht. Die Beklagte war jedoch bereits 2009 vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger bei Antragstellung 2006 mehrere erhebliche Vorerkrankungen und Beschwerden nicht angegeben hatte. Das Landgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 14 O 1/25) festgestellt, dass der Kläger Gesundheitsfragen zu Atembeschwerden sowie zu Beschwerden an Schulter, Händen, Nacken und Wirbelsäule objektiv falsch beantwortet hattet. Nach der Beweisaufnahme – insbesondere unter Würdigung der Aussagen des behandelnden Arztes und des Versicherungsvertreters – sei erwiesen, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum an Atemproblemen litt, das Medikament Aarane Aerosol einnahm und auch wegen orthopädischer Beschwerden behandelt wurde. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 13.02.2026 – 11 U 57/25 ab.

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Ausstellung eines Rezepts für Physiotherapie ist keine Behandlung im Sinne einer Gesundheitsfrage

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Erfurt (Aktenzeichen: 8 O 1202/24) klargestellt, dass ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angeben musste, dass ihm vom Hausarzt ein Rezept für Physiotherapie  von seinem Hausarzt ausgeschrieben worden war. Selbst wenn eine solche Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hätte, hätte die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts den BU-Vertrag auch zu geänderten Bedingungen geschlossen, sodass ein Rücktritt oder eine Kündigung ausgeschlossen wäre (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG).

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Nachweis eines Unfalls durch persönliche Anhörung des Klägers

Das Oberlandesgericht Saarbrücken äußerte sich in seinem nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 10.09.2025 (Aktenzeichen: 5 U 46/24) zu der Frage, wie der Versicherungsnehmer im Rahmen der (privaten) Unfallversicherung einen Unfall vor Gericht beweisen kann: Danach kann der Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses mangels anderer Beweismittel im Einzelfall zwar durch die persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers erbracht werden. Eines besonderen Nachweises bedarf es außerdem dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis entstanden sein kann, insbesondere, weil alle anderen in Betracht kommenden Ursachen ausgeschlossen werden können. Dieser Nachweis ist aber nicht geführt, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zum Hergang nicht uneingeschränkt glaubhaft erscheinen, auch sonst keine geeigneten Belege vorgelegt wurden und vorhandene Beschwerden nach sachverständigem Befund nicht auf das behauptete Ereignis zurückgeführt werden können.

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