Hatten Sie einen Autounfall oder einen Fahrradunfall? Oder wurden Sie als Fußgänger verletzt? Wir geben Ihnen eine kostenfreie Sofort-Einschätzung, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie erfolgreich, Ansprüche des Unfallgegners abwehren können. Entscheiden Sie sich dazu, unsere Kanzlei zu mandatieren, wickeln wir Ihren Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung kompetent und unkompliziert ab. Sowohl Sach- als auch Personenschäden gehören zu unserer jahrelangen Expertise.
Das Recht der Haftpflichtversicherung birgt viele Fallstricke. Muss ich ein Ankaufangebot annehmen? Kann ich fiktiv abrechnen oder muss ich das Auto reparieren lassen? Muss im Falle eines Personenschadens meine Ärzte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung von der Schweigepflicht entbinden? Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen hier:
Grundsätzlich zählen die Kosten der Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens ist ist lediglich bei Vorliegen eines Bagatellschadens nicht gegeben. Ob von einem Bagatellschaden auszugehen ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Grundsätzlich gilt: Liegt der kalkulierte Reparaturaufwand unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, stellt die Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis keine wirtschaftlichere Alternative dar (BGH NJW 1992, 305).
Möchten Sie Ihren verunfallten Pkw tatsächlich reparieren lassen oder wollen Sie auf Gutachtensbasis ("fiktiv") abrechnen? Als Geschädigter haben Sie die freie Wahl!
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Abgestellt wird in der Regel auf die Bruttobeträge im Sachverständigengutachten.
Zur Erläuterung:
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens Ihres Fahrzeuges können Sie in der Regel nur den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) und nicht den Reparaturaufwand (= Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) geltend machen. Hiervon gibt es aber wichtige Ausnahmen:
Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis können Sie grundsätzlich nur die Netto-Beträge geltend machen. Mit Urteil vom 05.04.2022 (Aktenzeichen: VI ZR 7/21) hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt: Der Geschädigte kann nicht zunächst auf Netto-Gutachtenbasis (kalkuliert mit hohen Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt) abrechnen und dann (nach Reparatur in einer preisgünstigeren Werkstatt) die nach anderweitiger Wiederherstellung (preiswertere Werkstatt) angefallene MwSt ersetzt verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (z.B. Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).
Unsere Kanzlei hat Büros in Nürnberg und Hersbruck. Wir unterstützen Sie bei Verkehrsunfällen im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen, aber auch in der Oberpfalz m Bereich von Neumarkt, Sulzbach, Amberg und Regensburg.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen.
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.04.2023 (Aktenzeichen: 5 U 43/22) klargestellt: Die den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit. Der Versicherer muss darin aber erläutern, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können- Dazu gehört auch, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet. Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen „potenziert“.
Einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (Az.: IV ZR 95/22) gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden.
Der BGH hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.02.2023 (Az.: IV ZR 353/21) entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (hier: Schriftform statt Textform). Ob dieses Urteil vor dem EuGH Bestand haben wird, wird sich zeigen.
Mit Urteil vom vom 15.02.2023 – 5 U 36/22 hat das OLG Saarbrücken klargestellt, dass die anlässlich einer Umdeckung erklärte „Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzusehen sein kann, auf das der Versicherer durch Annahme der „Kündigung“ und des neuen Antrages eingegangen ist mit der Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt. Ferner kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Rahmen seiner Beratungspflicht gehalten sein, den Versicherungsnehmer anlässlich einer Umdeckung darauf aufmerksam zu machen, dass die gewählte Art der Vertragsgestaltung – hier: Neuabschluss unter Kündigung des Altvertrages – den bestehenden Versicherungsschutz wegen der dann nachteiligeren Folgen eines etwaigen Rücktritts stärker gefährdet, als ein statt dessen in Betracht zu ziehender Aufhebungsvertrag, und ihn bei unterlassenem Hinweis so zu stellen, als sei ein solcher Aufhebungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden.