Kanzlei für Versicherungsrecht

Bundesweite kompetente Rechtsberatung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
Bundesweite kompetente Rechtsberatung in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten.

Wer wir sind

Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei wurde von EU Business News ausgezeichnet als "Best Consumer Rights Law Practice 2021".

Unsere Leistung

Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.



Aus der aktuellen Rechtsprechung:

BGH: Widerspruch und Verwirkung bei Lebensversicherungsverträgen

Der BGH hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.02.2023 (Az.: IV ZR 353/21) entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (hier: Schriftform statt Textform). Ob dieses Urteil vor dem EuGH Bestand haben wird, wird sich zeigen.

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Aufhebungsvertrag vs. Kündigung einer BU-Versicherung

Mit Urteil vom vom 15.02.2023 – 5 U 36/22 hat das OLG Saarbrücken klargestellt, dass die anlässlich einer Umdeckung erklärte „Kündigung“ einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzusehen sein kann, auf das der Versicherer durch Annahme der „Kündigung“ und des neuen Antrages eingegangen ist mit der Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt. Ferner kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Rahmen seiner Beratungspflicht gehalten sein, den Versicherungsnehmer anlässlich einer Umdeckung darauf aufmerksam zu machen, dass die gewählte Art der Vertragsgestaltung – hier: Neuabschluss unter Kündigung des Altvertrages – den bestehenden Versicherungsschutz wegen der dann nachteiligeren Folgen eines etwaigen Rücktritts stärker gefährdet, als ein statt dessen in Betracht zu ziehender Aufhebungsvertrag, und ihn bei unterlassenem Hinweis so zu stellen, als sei ein solcher Aufhebungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden.

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Unfallversicherung: Beweiswert des behandelnden Arztes

Das OLG Brandenburg (11. Zivilsenat) hat sich in seinem Urteil vom 22.12.2022 (11 U 115/22) sehr lehrreich mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Beweiswert die Atteste und Aussagen des behandelnden Arztes des Versicherungsnehmers bezüglich der Frage haben, inwiefern Beschwerden auf ein konkretes Unfallereignis zurückzuführen seien.

 

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BGH: Betriebsschließungsversicherung und Lockdown

Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: IV ZR 465/21) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten "ersten Lockdowns" zu zahlen. 

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Obliegenheitsverletzung bei ausweichenden Antworten

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 4 U 36/22) hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen können, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. Ferner stellte das OLG klar, dass eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen umfasst.

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