Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten, u.a. mit Berufsunfähigkeits-, Gebäude-, Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherungen.
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Mit nunmehr veröffentlichtem Hinweisbeschluss vom 25.07.2024 – 4 U 253/21 - hat das OLG Düsseldorf (4. Zivilsenat) den Ausschluss von "psychischen Erkrankungen" in einer Ratenschutzversicherung auf Freistellung von monatlichen Darlehensraten als nicht überraschend angesehen.
Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 3 U 725/23) klargestellt, dass im Rahmen einer BU-Versicherung eine Krankenschwester bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden kann. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln des Tarifs einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherung - einer Tochter der GENERALI Versicherung - für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22)
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom Urteil vom 06.12.2023 (Aktenzeichen: 18 U 53/22) klargestellt: Wenn ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist, leer steht und nicht ordnungsgemäß bewohnt wird, verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig überwacht und sämtliche wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abschaltet, entleert und trocken hält. Weder gelegentliche Besichtigungen durch einen Makler für potenzielle Käufer noch geplante Weitervermietungen oder Renovierungsarbeiten im Haus stellen eine Nutzung des versicherten Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.