
Versicherungsnehmer müssen bereits bei der Antragstellung Gesundheitsfragen sowie Fragen rund um ihre damals aktuelle berufliche Tätigkeit und finanziellen Hintergründe wahrheitsgemäß beantworten. Täuschungen und Unrichtigkeiten bei der Antragstellung können dem Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und/oder den Rücktritt vom Vertrag ermöglichen.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz prüft für Sie umfassend, ob die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung Ihres BU-Versicherers berechtigt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa im Urteil vom 19.03.2003, Aktenzeichen: IV ZR 67/02) hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als wirksam angesehen:
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als unwirksam angesehen:
Hat der Versicherer die Anfechtung erklärt, ist die Sache bereits "eskaliert". Sie werden bemerkt haben, dass das Anfechtungs-/Rücktrittschreiben Ihrer Versicherung umfangreich begründet wurde. Lassen Sie sich hiervon nicht einschüchtern! Wir haben häufig festgestellt, dass der Versicherer mit der Anfechtung eine Vorwärtsverteidigung gegen den Leistungsantrag seines Versicherungsnehmers unternimmt.
Gegen die Anfechtung kann man sich daher zur Wehr setzen: Dies geht mit einer außergerichtlichen anwaltlichen Stellungnahme, aber auch einem Antrag zum Ombudsmann. Im Notfall muss man gerichtlich mit einer Feststellungsklage gegen die Anfechtung wehren.
Kontaktieren Sie uns möglichst zeitnah! Wir werden Sie innerhalb von 48 Stunden kostenfrei beraten, ob ein Vorgehen gegen die Anfechtung oder den Rücktritt Aussicht auf Erfolg verspricht.
Am einfachsten ist es, das nachstehende Formular auszufüllen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.06.2026 – Aktenzeichen: 4 U 1489/25) hat ein Kläger bei Antragstellung seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht: Er hatte zwar frühere psychische Behandlungen angegeben, verschwieg aber einen psychotherapeutischen Termin, der nur wenige Wochen vor Antragstellung stattgefunden hat. Dieser Termin sei offenbarungspflichtig gewesen, weil er keine bloße Ehe- oder Lebensberatung, sondern eine psychotherapeutische Konsultation wegen erheblicher psychischer Belastung gewesen sei. Das OLG Dresden sah in der Nichtangabe kein Versehen, sondern ein bewusstes Beschönigen psychischer Beschwerden. Entscheidend waren insbesondere die zeitliche Nähe zur Antragstellung, die frühere psychische Vorgeschichte und die selektive Offenlegung nur weniger Umstände. Die Arglistanfechtung war daher wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend als nichtig; der Kläger muss 17.621,26 € nebst Zinsen zurückzahlen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
1
Der Kläger verlangt die Feststellung des Fortbestandes seiner bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung, die Beklagte begehrt widerklagend die Rückerstattung bereits gezahlter Versicherungsleistungen.
2
Der 1979 geborene Kläger stellte am 20.10.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage K1). Auf Seite 3 des Antragsformulars beantwortete er folgende Gesundheitsfragen mit „ja“:
1. Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?
1.1. Der Atmungsorgane…?
1.1.3. Der Psyche (auch Angst-, Essstörung, Schlafstörung [mehr als fünfmal im Monat], Erschöpfungszustände, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)?
7. Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden (…)?
3
Auf nähere Nachfrage der Versicherung zur mit „ja“ beantworteten Gesundheitsfrage 1.13. teilte der Kläger mit, er habe im Zeitraum zwischen dem 10.06.2016 und dem 15.02.2017 an einer mittelgradigen depressiven Phase gelitten. Er habe sich aufgrund dieser Erkrankung vom 28.06.2016 bis 31.05.2017 in therapeutischer Behandlung befunden. Weiter teilte er am 06.11.2019 in dem Zusatzfragebogen mit, dass diese psychischen Erkrankungen keine Folgen zurückgelassen und/oder zu Beschwerden oder Beeinträchtigungen des täglichen Lebens oder der Berufsunfähigkeit geführt hätten (Anlage BLD3). Als Grund für die psychische Erkrankung im Zeitraum 2016/2017 wurde der Suizid des Bruders im Juni 2016 angegeben. Im Zusatzfragebogen hatte der Kläger allerdings nicht angegeben, dass er sich unstreitig am 23.09.2019, also rund vier Wochen vor Antragstellung, wegen zugespitzter Eheprobleme in die Praxis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie M… begeben hatte. Dieser hatte bereits die damalige Ehefrau des Klägers langjährig psychotherapeutisch betreut und bot auch Familien- und Paartherapien an.
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Weil der Kläger vom 09.06.2023 bis zum 26.04.2024 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung arbeitsunfähig krankgeschrieben war, erbrachte die Beklagte zunächst antragsgemäß ab dem 01.06.2023 Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Schreiben der Beklagten vom 12.10.2023, Anlage BLD7). Aus der von der Beklagten bei der Krankenversicherung des Klägers eingeholten Auskunft (Anlage BLD8) ergab sich, dass der Arzt M… wegen der Behandlung des Klägers am 23.09.2019 bei der Krankenkasse eine probatorische Sitzung wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ (Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche oder psychische Belastung) abgerechnet hatte. Der Arzt teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger habe sich „zur Abklärung der Diagnose einer akuten Belastungsreaktion“ vorgestellt. Aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht habe zum damaligen Zeitpunkt aber keine weiterführende Indikation für eine erneute probatorische Sitzung vorgelegen (Schreiben des Herrn M… vom 09.02.2024, Anlage BLD9). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.2024 weitere Leistungen ab, erklärte den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG und im gleichen Schreiben die Arglistanfechtung gemäß der §§ 3 Abs. 7 und 9 der vereinbarten AVB, 22 VVG. Zusätzlich forderte die Beklagte in diesem Schreiben einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.852,78 € unter Fristsetzung bis zum 14.03.2024 zurück (Anlage K5). Zur Begründung stellte sie auf den Arztbesuch bei dem Psychotherapeuten M… ab. Die Beratung durch einen Psychotherapeuten unmittelbar vor Beantragung des Versicherungsvertrages stelle eine deutliche Abweichung vom durchschnittlichen Risiko dar, weshalb in Kenntnis dieser Umstände die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Das Verschweigen dieses Umstandes sei vorsätzlich und arglistig, weil der Kläger bei Antragstellung bereits hätte absehen können, dass er den Versicherungsschutz zum einen dringend benötige, und zum anderen bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht erhalten hätte. Dies sei für ihn deshalb absehbar gewesen, weil es wegen der in den Vorjahren behandelten psychischen Störungen bereits zu einer Beitragserhöhung gekommen sei.
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Der zurückgeforderte Betrag setzt sich zusammen aus bereits erbrachten Arbeitsunfähigkeitsleistungen und den nicht eingezogenen Monatsbeiträgen für den gleichen Zeitraum.
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Auf den Widerspruch des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2024 (Anlage K6), hielt die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer bereits geäußerten Standpunkte mit Schreiben vom 03.05.2024 an der Entscheidung fest (Anlagen K6 und K7).
7
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung der Klage auf Feststellung des Fortbestandes der Versicherung und Zahlung von Arbeitsunfähigkeitsleistungen für zwei Monate stattgegeben. Die Widerklage, gerichtet auf Rückzahlung der bereits geleisteten Versicherungsleistungen, hat es abgewiesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über seine Pflichten bei der Antragstellung belehrt worden, die Gesundheitsfragen seien auch in Textform gestellt worden. Er habe zwar die Gesundheitsfragen Ziffer 1.13. und Ziffer 7. objektiv unrichtig beantwortet, weil er zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs beim Zeugen M… am 23.09.2019 an einer akuten Belastungsreaktion gelitten habe. Er habe bei der Falschbeantwortung aber weder arglistig noch vorsätzlich gehandelt. So habe er glaubhaft bekundet, dass er sich weder krank gefühlt, noch sich einer Krankheit bewusst gewesen sei, und dass der von ihm verspürte Leidensdruck allein in der Beziehung zu seiner Ehefrau gelegen habe. Auch stehe nicht fest, dass der Zeuge M. dem Kläger die dann tatsächlich von ihm abgerechnete Diagnose mitgeteilt habe. Erst recht sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die objektive Falschbeantwortung Einfluss auf den Versicherungsabschluss habe nehmen wollen. Für den Monat März sei dem Klageantrag, gerichtet auf Zahlung von Arbeitsunfähigkeitsleistungen nicht nachzukommen, weil die Beklagte unwiderlegt behauptet hatte, sie habe bis einschließlich Monat März 2023 an den Kläger geleistet.
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Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begehrt. Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Erstgericht, hält die Falschbeantwortung der Antragsfragen weiterhin für arglistig und führt hierzu aus, dafür spreche neben den bereits aufgeführten Umständen auch die Tatsache, dass er einerseits weiter zurückliegende Besuche beim Psychotherapeuten angegeben, den unmittelbar vor Antragstellung liegenden Termin aber verschwiegen habe. Auch spreche hierfür, dass der Zeuge M… dem Kläger einen großen Leidensdruck mit Krankheitswert bescheinigt und entsprechend abgerechnet habe.
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Sie beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 17.621,26 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 15.852,78 Euro seit dem 14.03.2024 sowie aus 1.768,48 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
11
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
12
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf das Protokoll vom 12.5.2026 und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
II.
13
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
14
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam mit Schreiben vom 29.2.2024 (Anlage K5) wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
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Die Möglichkeit der Anfechtung ist dem Versicherer nach § 22 VVG i.V.m. § 123 f. BGB eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2015 – 4 U 764/15; Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 1524/15). Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02). Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (so BGH, aaO.). Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000 – IV ZR 203/9). Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, aaO.). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Kap. M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermittel (statt aller: Senat, Beschluss vom 18. September 2020 – 4 U 1059/20 –, juris-Rz. 5 m.w.N.).
16
a) Bei dem Beratungstermin am 23.9.2019 handelte es sich nicht nur um eine gesundheitlich nicht relevante Paar- oder Konfliktberatung, sondern um eine offenbarungspflichtige psychotherapeutische Konsultation. Hierfür spricht zunächst der unstreitige Umstand, dass der Zeuge M… den Beratungstermin bei der Krankenkasse des Klägers abgerechnet hat. Abrechnungsfähig bei der Krankenkasse ist eine familientherapeutische Beratung/Behandlung nur dann, wenn sie als psychotherapeutisches Verfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anerkannt ist und von einem zugelassenen Psychotherapeuten durchgeführt wird, der die Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und den einschlägigen Vorschriften des SGB V erfüllt. Bei dem Zeugen M… handelt es sich um einen approbierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit kassenärztlicher Zulassung und einen zugelassenen Familientherapeuten im Sinne des § 13 SGB V. Da der Zeuge die gegenüber dem Kläger erbrachte Beratungsleistung bei der Krankenkasse abgerechnet hat, musste diese zwingend den Erfordernissen der von § 92 Absatz 6a SGB V in Bezug genommenen Psychotherapie-Richtlinie entsprechen, was die Einhaltung bestimmter therapeutischmedizinischer Standards voraussetzt. In seiner Zeugenvernehmung bestätigte der Arzt, dass der Kläger sich mit erheblichem Leidensdruck wegen einer familiär andauernden Krisensituation vorgestellt hat. Der vom Kläger vorgelegte E-Mail-Verkehr mit dem Zeugen belegt, dass der Kläger selbst offenbar so großen Leidensdruck verspürte, dass er gleich um mehrere Termine beim Zeugen bat (Anlage K 9, E-Mail des Klägers vom 8.9.2019). Zudem hatte der Zeuge mit Schreiben vom 9.2.2024 der Beklagten gegenüber auf deren Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger sich bei ihm zur Abklärung der Diagnose einer akuten Belastungsreaktion vorgestellt habe (Anlage B9 und Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.8.2025, Protokoll S. 4). Damit stellte der Arztbesuch vom 23.9.2019 im Ergebnis keine bloße Beratung ohne Bezug zu einer Gesundheitsstörung, und das zu diesem Besuch führende Leiden des Klägers auch keine bloße Befindlichkeitsstörung dar, sondern es handelte sich um eine Beratung zu einem psychotherapeutischen Problem. Diese wäre nach der Gesundheitsfrage Nr. 7 eindeutig offenbarungspflichtig gewesen, denn in dieser Frage wurde nicht nur nach Krankheiten gefragt, sondern nur danach, ob eine Untersuchung/Beratung oder Behandlung unter anderem von einem Arzt oder Psychologen stattgefunden hat.
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Es handelte sich schließlich beim Kläger auch nicht um bloß belanglose psychische Beschwerden, die „alsbald vergehen“. Zwar hatte der Zeuge M. nach der therapeutischen Intervention vom 23.9.2019 keine weitere Behandlung des Klägers wegen der damals beziehungsinduzierten Belastungssituation vorgenommen. Diese war dennoch gravierend und länger andauernd. Dies belegt der als Anlage K9 vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen M… Hiernach hatte sich eine erhebliche psychische Belastung bereits vor der streitgegenständlichen Therapiesitzung herausgebildet. Vorausgegangen war nämlich schon eine Paarberatung, nach welcher sich der Paarkonflikt den Aussagen des Klägers zufolge so verschlimmert hatte, dass er sogar eine Scheidung in Betracht zog, weil er sich „entliebt“ fühlte und sein Selbstwertgefühl gelitten hatte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass der Paarkonflikt auch tatsächlich nicht bewältigt worden, und es infolgedessen im Nachgang auch tatsächlich zur Scheidung gekommen sei. Da der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, wie sehr ihn die Konfliktsituation belastet hatte und diese Situation offenbar auch länger andauernd war, kann von einer vorübergehenden, alsbald vergehenden und belanglosen Befindlichkeitsstörung auch aus Sicht des Klägers nicht ausgegangen werden.
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b) Nach Anhörung des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger die offenbarungspflichtige Konsultation beim Zeugen M… arglistig verschwiegen hat und der Beklagten der von ihr zu führende diesbezügliche Nachweis gelungen ist.
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Der für die Arglist erforderliche Täuschungsvorsatz setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer, der den Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 18.09.2020 – 4 U 1059/20 –, Rn. 11 – 12, m.w.N., – juris). Es gibt zwar keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung dahingehend, dass eine unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand immer oder nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 und Senatsbeschluss, a.a.O.). Umgekehrt gilt aber auch, dass es sich bei der Arglist und dem Arglistvorsatz um eine innere Tatsache handelt, sodass der Beweis nur durch Indizien geführt werden kann. Dabei ist auf die konkreten Umstände und insbesondere auf die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, den Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung abzustellen (Senat, a.a.O., juris Rz. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2018 – 11 U 72/16; OLG München, Urteil vom 30.03.2012 – 25 U 5453/09; und Senatsbeschluss vom 18.11.2018 – 4 U 927/18). Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziert die Arglist hierbei ebenso wie das Verschweigen entweder schwerer oder chronischer Erkrankungen (Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 22 Rz. 15/16). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsschluss objektiv falsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer zudem eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 4 U 1361/24 –, juris-Rz. 28; Beschluss vom 29.04.2021 – 4 U 2453/20 –, juris-Rz. 15 – 18). Vorliegend sprechen indiziell für ein arglistiges Verschweigen der Umstand, dass der Arztbesuch nur einige Wochen vor dem Vertragsschluss stattgefunden hatte, sodass ein „Vergessen“ dieses Besuchs ausgeschlossen erscheint. Der Kläger hatte zuvor auch bereits einen erheblichen Leidensweg wegen seiner Psyche hinter sich, sodass er selbst die erneute psychosoziale Belastungssituation keineswegs als nicht ernstzunehmend betrachtet haben dürfte. Der Senat hat auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten bewusst beschönigende Angaben gemacht hat. Dafür spricht, dass er der Beklagten gegenüber in dem Zusatzfragebogen mitteilte, die erste psychotherapeutische Behandlung bei der Therapeutin Frau R. in den Jahren 2016/2017 habe wegen eines ihn belastenden Suizids des Bruders stattgefunden, während ausweislich der Auskunft der Therapeutin Frau R. der Kläger bei ihr wegen eigener psychosozialer Belastungsfaktoren (Hausbau, zeitgleich Geburt von Zwillingen) in Behandlung war (Anlage B 5) und wegen dieser Umstände über mehrere Monate hinweg behandelt wurde. Vor dem Senat hat der Kläger für die Diskrepanz zwischen seinen und den Angaben der Therapeutin Reisinger keine plausible Erklärung geben können. Gleiches gilt für seine Angaben im Hinblick auf die Ehekrise im Jahre 2019, deren beschönigender Charakter gleichfalls im Widerspruch zur Aussage des Zeugen M… stand. Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger unbewusst bei gleich mehreren Ereignissen seinen eigenen Leidensdruck heruntergespielt hat. Dagegen spricht auch, dass er ausschließlich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme beschönigende Darstellungen wählte, während er bei körperlichen Leiden wie seinem Heuschnupfen freimütig Auskunft erteilte. Heuschnupfen stellt ein vergleichsweise banales Leiden dar und ist in der Regel auch ohne Konsequenzen für die Arbeits- und/oder Berufsfähigkeit. Seine psychischen Beeinträchtigungen hatten demgegenüber in nicht allzu ferner Vergangenheit zu einer nahezu einjährigen Behandlung geführt. Der Senat hat weiter in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht etwa aus bloßer „Unbedarftheit“ oder Sorglosigkeit gehandelt hat. Nach der Schilderung seiner Lebenssituation ergab sich das Bild einer ernsthaften, reflektierten, um die „richtige“ Handlungsweise bemühten Persönlichkeit, die keineswegs Dinge „auf die leichte Schulter“ nimmt. Schon gar nicht ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gesundheitsfragen falsch verstanden oder intellektuell in ihrer Bedeutung nicht erfasst hat. Der Kläger ist Ingenieur und damit Akademiker und sein Schilderungsvermögen und Wortschatz lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass er die Frage nach Arzt- oder Therapeuten/Psychologenbesuchen dahingehend falsch verstanden hat, dass nur diagnostizierte „Krankheiten“ gemeint sein könnten. Hinzukommt, dass der Kläger auch noch später in dem Zusatzfragebogen nicht vollständig wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und er, als ihm der Antrag noch einmal zur (weiteren) Unterschrift übersandt wurde, die Möglichkeit, seine Falschangaben zu korrigieren, nicht genutzt hat. Schließlich gilt, dass arglistiges Handeln nicht ausschließlich ein geradezu gezielt auf planmäßige Täuschung abgestelltes Verhalten meint, sondern bereits dann vorliegt, wenn eine objektiv gewichtige Verletzung einer Aufklärungspflicht vorliegt, bei der subjektiv eine Täuschungswirkung ggf. auch nur und „billigend in Kauf“ genommen werden muss (OLG Schleswig, 14.12.2017 – 16 U 40/17). Das bedeutet vorliegend, dass der Kläger zumindest damit gerechnet, und „billigend in Kauf genommen“ haben muss, dass er mit seiner Falschangabe Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrages nimmt. Hiervon ist auszugehen, denn dem Kläger musste sich wegen der Anforderung der Beklagten von Zusatzinformationen über seine psychischen Beeinträchtigungen deren Bedeutung für den Versicherungsvertrag aufgedrängt haben.
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2. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. Weil die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 29.2.2024 wirksam angefochten hat, war der Vertrag mit Wirkung ex tunc als unwirksam anzusehen mit der Folge, dass der Kläger die ihm zugeflossenen Versicherungsleistungen rechtsgrundlos erlangt hat und die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr dieser Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Die Höhe der ihm nach dem Beklagtenvortrag zugeflossenen Leistungen hat der Kläger nicht bestritten. Gleichzeitig hat die Beklagte gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 VVG einen Anspruch auf Zahlung der Prämien durch den Kläger bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen (BGH, Beschluss vom 19. November 2025 – IV ZR 84/25 –, juris-Rz. 15 m.w.N.). Sie hat mithin in den Fällen der Arglistanfechtung Sanktionscharakter (BGH, a.a.O., m.w.N.). Dem Versicherer soll aus Gründen der Billigkeit ein Prämienanspruch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anfechtungserklärung eingeräumt werden (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 li. Sp.), um dem Versicherungsnehmer keinen Anreiz dafür zu bieten, im Wege der arglistigen Täuschung einen günstigen Vertragsschluss zu suchen, der bei einer Anfechtung des Versicherers ohne effektive Sanktion bliebe, und trifft zugleich eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Sonderregelung gegenüber den sich allgemein für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH, a.a.O.). Vorliegend schuldet der Kläger der Beklagten auch den Beitrag für März 2024, denn nach § 19 (3) und (4) der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (Anl. K 3) wird die Prämie jeweils zum Beginn einer Zahlungsperiode – hier dem jeweiligen Monat fällig. Bezüglich des Teilbetrages von 15.852,78 Euro wurde mit Schreiben vom 29.02.2024 (Anlage K5) eine Frist zur Rückzahlung von 14 Tagen angesetzt, sodass Verzug spätestens am 14.03.2024 eingetreten ist. Soweit noch für März 2024 unstreitig Leistungen von 1.768,48 Euro erbracht wurden (1.644,70 Euro Rente zzgl. Beitragsbefreiung von 123,70 Euro) sind Zinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklage also ab dem 11.9.2024 zu zahlen.
III.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO wobei für den Feststellungsantrag ein Wert in Höhe von 20% des 3,5-fachen Jahresbetrags von monatlicher Versicherungsprämie und monatlicher Beitragszahlung angesetzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 –, juris). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Das OLG Brandenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2025 (Aktenzeichen: 11 U 41/25) klargestellt, dass die Nichtangabe einer 3-jährigen psychotherapeutischen Angabe die Anfechtung der Arglist eines BU-Vertrages rechtfertigt.
Zur Begründung führte das OLG aus:
Die Klägerin hat sich ausdrücklich – nicht durch Ankreuzen, sondern durch frei formulierten Zusatz – als „gesund“ bezeichnet (nach Frage 11, Anlage K 1 = B 1). Dass diese Selbstbeschreibung und das Verneinen sämtlicher Fragen mit Ausnahme der Frage 8 (ebd.) auf mangelhafter Erinnerung oder auf falscher Einschätzung von Befund- und Behandlungserläuterungen der Ärzte beruhen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, r + s 2019, 193, Rdnr. 22 f.), erscheint ebensowenig glaubhaft wie die Erläuterung der Klägerin, sie habe den gestellten Fragen entnommen, die nicht angegebenen Untersuchungen und Behandlungen seien für die Beklagte nicht von Interesse.
Die Fragen enthalten mit den aufgezählten Beispielen nicht nur ernste oder gar lebensbedrohliche Krankheiten, sondern es werden neben einer Reihe schwerer Krankheiten auch weniger gewichtige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheitsanzeichen abgefragt, die sich als nicht besorgniserregend herausstellen können. Die Fragen nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen, nach apothekenpflichtigen Medikamenten und nach einem Arzt, der Auskunft gegeben könnte, weisen keinen Bezug allein zu schweren oder chronischen Erkrankungen auf, sondern zeigen dem unbefangenen Leser, dass die Beklagte vollständig informiert werden möchte. Sie legen eher den Verdacht nahe, die Beklagte wolle eventuell auch Mindergewichtiges und wahrheitsgemäß angegebene Kleinigkeiten nutzen, um ihr günstige Folgen daraus zu ziehen wie etwa einen Prämienaufschlag. Angesichts dieses aus den Fragen erkennbaren Interesses der Beklagten auch an weniger schwerwiegenden Krankheiten, an Beschwerden ohne das Gewicht einer Krankheit und an Untersuchungen, mit denen einem schließlich nicht begründeten Verdacht nachgegangen worden ist, erscheint es gänzlich unplausibel, die Klägerin könne es für richtig oder wenigstens für hinnehmbar und nicht vorwerfbar gehalten haben, nicht anzugeben, dass sie sich in den vergangenen fünf Jahren in sieben Arztpraxen zu Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt hatte, dass sie drei Jahre lang physiotherapeutische Behandlungen wahrgenommen hatte, dass ihr eine wochenlang währende Arbeitsunfähigkeit zur „Distanzierung und … Regeneration von arbeitsplatzbedingtem Stress“ (Anlage K 27) bescheinigt wurde, dass sie als „massiv psychisch belastet“ erschien (Anlage B 14), dass ihr eine Harnwegsinfektion und eine Gastritis (Anlage K 27) – eventuell von ihr missdeutet als Magen-Darm-Infekt – nicht mehr im Gedächtnis waren, als nach Beschwerden der Harnwege und des Darms gefragt wurde (Fragen 10 c, d in der Anlage K 1 = B 1) und dass ihr das rezeptpflichtige Medikament („Medikament 01“) verordnet wurde, um Luftnot bei sportlicher Anstrengung und beim Treppensteigen zu lindern. Dass die Klägerin die jahrelange schmerzhafte Reizung ihres Ellenbogens nicht angab, weil sie angenommen habe, dies habe keine Bedeutung, weil mehrere Ärzte die Ursache nicht hätten aufklären können, weist angesichts der zahlreichen, umfassenden, detaillierten Fragen nach Beschwerden aller Art darauf hin, dass die Klägerin dem Informationsinteresse der Beklagte nicht nachkommen wollte, das sich gerade nicht auf Behandlungserfolge richtete, sondern auf eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Vielzahl der Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen, selbst wenn jede für sich als nur mindergewichtig einzuschätzen sein sollte, lassen es in einer bewertenden Gesamtschau als völlig unplausibel erscheinen, die Klägerin könne angenommen haben, sie dürfe sich – mit Ausnahme der operativ behandelten Endometriose – als „gesund“ bezeichnen und alle Fragen nach Beschwerden verneinen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der die Beklagte ohne Rücksicht auf einen von ihr mit Schreiben vom 20. September 2018 erklärten Rücktritt rückwirkend seit dem 1. September 2016 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie beantragte am 11. November 2014 durch ihre Geschäftsführerin, die am … 1972 geborene Frau A. M., für diese als versicherte Person bei der seinerzeit noch unter „… Lebensversicherung AG“ firmierenden Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung (Direktversicherung „bAV Strategie Plus“) mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag an und fertigte am 24. November 2014 den Versicherungsschein Nr. … aus (vgl. Anschreiben Anlage K1). Versicherungsbeginn war danach der 1. Januar 2015, als Beginn der Rentenzahlung in der Hauptversicherung, Ende der Versicherungsdauer für die Beitragszahlung und für die Berufsunfähigkeitsrente ist jeweils der 1. März 2037 vereinbart, die garantierte monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit beläuft sich inklusive baV-Kundenbonus auf 1.999,99 Euro (Bl. 3 GA). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung nach Tarif BRGV als betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: AVB) sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ) zugrunde (im Anlagenkonvolut K2 enthalten).
2
Das auf „Seite 11 von 14“ von der Geschäftsführerin der Klägerin unterzeichnete Antragsformular enthielt auf „Seite 3 von 14“ Fragen nach der Gesundheit der zu versichernden Person, darunter:
B 4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: (…)
> 2. Atmungsorgane (z.B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)?
> (…)
> 5. Stoffwechsel oder Hormonhaushalt (z.B. Zuckerkrankheit, Blutfetterhöhung, Gicht, Funktionsstörung der Schilddrüse)?
> (…)
> 8. Psyche (z.B. Depression, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)?
> 9. Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z.B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?
B5 Wurden Ihnen in den letzten 2 Jahren von Ärzten oder Heilpraktikern Medikamente verordnet (bitte Medikamente unter Erläuterungen angeben)
3
Die Geschäftsführerin der Klägerin beantwortete diese Fragen – ebenso wie alle anderen Fragen nach ihrer Gesundheit – dahin, dass sie als Antwort jeweils „nein“ ankreuzte; die weitere Frage, ob sie einen Hausarzt habe, bejahte sie und gab hierzu „Dr. M./A., …“ an. Auf „Seite 2 von 14“ des Antragsformulars befand sich als letzter Absatz vor den Gesundheitsfragen folgender fett gedruckter Hinweis:
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Fragen an die zu versichernde Person Sämtliche im Antrag gestellten Fragen müssen Sie vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Ansonsten kann die … Lebensversicherung AG unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen, rückwirkend anpassen oder durch Rücktritt/Anfechtung aufheben. Bei rückwirkender Anpassung oder Aufhebung des Vertrages kann die … Lebensversicherung AG außerdem berechtigt sein, Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu verweigern. Lesen Sie dazu bitte die gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung Ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht in Anhang B.
5
Auf „Seite 12 von 14“ des Antragsformulars befand sich im Anschluss an einen auf der oberen Hälfte abgedruckten „Anhang A – Weitere Hinweise für den Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en)“ auf der unteren Hälfte der Seite ein „Anhang B – Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“, der Informationen über die vorvertragliche Anzeigepflicht und deren Folgen, insbesondere Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes, Kündigung und Vertragsanpassung sowie weitere Hinweise zur Ausübung der Rechte durch den Versicherer enthielt. In beiden Anhängen sind die Überschriften sowie die Zwischenüberschriften in den Erläuterungen jeweils durch Fettdruck hervorgehoben; nach Behauptung der Beklagten sollen die Überschriften im seinerzeit verwendeten Originalformular außerdem durch Farbbalken unterlegt gewesen sein. Schließlich enthielt das Formular auf „Seite 10 von 14“ unmittelbar vor den Unterschriften als letzten Satz eines fett gedruckten Absatzes den Hinweis, dass „Anhang B“ den Unterzeichner „über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ informiere.
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Im Mai 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass bei der Versicherten Berufsunfähigkeit ab dem 29. August 2016 eingetreten sei. Nach Abgabe einer Selbstauskunft vom 12. August 2018 holte die Beklagte Auskünfte des Hausarztes der Versicherten, des Zeugen Dr. S. A., ein, der das entsprechende Formular der Beklagten am 28. August 2018 ausfüllte und ihr einige Tage später Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum November 2009 bis April 2019 (Anlagen B2 und B3) zusandte, in der verschiedene Arzttermine der Versicherten vermerkt waren, u.a.
7
Mit Schreiben vom 20. September 2018 (Anlage K3), das der Klägerin und der Versicherten jeweils am 25. September 2018 zuging, erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil die Versicherte bei Antragstellung Behandlungen wegen Reizhustens, bronchialer Hyperreagibilität seit November 2009, eines HWS-Schultersyndroms vom 18. Juni 2012, multipler psychosomatischer Beschwerden, behandelt am 13. April 2013 sowie die Behandlung von Rückenschmerzen am 28. Mai 2014 nicht angegeben habe. Nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellt hatte, räumte die Beklagte ein, dass es sich bei der Behandlung wegen Reizhustens und bronchialer Hyperreagibilität nicht um risikorelevante Vorerkrankungen handele, im Übrigen hielt sie an ihrem Rücktritt fest. Mit Schreiben vom 17. März 2019 teilte sie mit, dass sie nach Abschluss der Leistungsprüfung ihre Leistungspflicht anerkenne und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen werde, da die nicht angezeigten Vorerkrankungen in keinem Zusammenhang mit den Beschwerden stünden, wegen denen Berufsunfähigkeit geltend gemacht worden sei.
8
Die Klägerin, die mit ihrer Klage den Fortbestand des Versicherungsvertrages ohne Rücksicht auf „Rücktritt oder Kündigung“ festgestellt wissen möchte und außerdem erstinstanzlich noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 Euro angetragen hatte, hat eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, die ärztlichen Behandlungen wegen eines HWS-Schulter-Syndroms im Jahre 2012 und wegen Rückenschmerzen im Jahre 2014 seien ihrer Geschäftsführerin nicht mehr in Erinnerung gewesen, auch bei der Krankenversicherung seien keine entsprechenden Behandlungen vermerkt. Ohnehin seien solch unspezifische und einmalige Rückenschmerzen als Bagatellerkrankungen nicht anzeigepflichtig, auch die vor dem Arzttermin am 18. Juni 2012 aufgetretenen Verspannungen im Schulterbereich seien zeitnah danach vergangen und, ebenso wie der Arzttermin, der Versicherten bei Antragstellung nicht mehr erinnerlich gewesen. Ihren Hausarzt habe sie am 30. April 2013 wegen Schlafstörungen und Nervosität konsultiert, an „multiplen psychosomatischen Beschwerden“ habe sie nicht gelitten, diese Diagnose sei ihr auch nicht mitgeteilt worden und die offenbar stressbedingten Symptome, die diese Diagnose auch nicht gerechtfertigt hätten, seien in der Folge nicht mehr aufgetreten oder behandelt worden. Auch dieses Beschwerdebild sei ihr bei Antragstellung nicht in Erinnerung gewesen, zudem hätte sie es auch nicht der Frage nach Behandlungen der Psyche oder einer anderen im Formular beispielhaft erwähnten Erkrankung zugeordnet.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den von ihr erklärten Rücktritt für wirksam gehalten und behauptet, die Versicherte habe die ihr gestellten Gesundheitsfragen bewusst wahrheitswidrig verneint, indem sie ärztliche Untersuchungen wegen eines HWS-Schultersyndroms, Rückenschmerzen und multipler psychosomatischer Beschwerden, einschließlich der aus diesem Anlass erfolgten Behandlungen durch Injektionen und Medikamente, nicht angegeben habe. Entsprechendes gelte für die am 22. April 2013 gestellte Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und die am 30. April 2013 erfolgte Behandlung wegen Nervosität, psychosomatischer Beschwerden, Schlafstörungen etc., aus deren Anlass, ebenso wie erneut am 6. November 2013, das Antidepressivum Trimipramin verordnet worden sei. Diese Diagnosen seien der Versicherten mitgeteilt worden; zumindest hätte diese sich bei gehöriger Anstrengung ihres Gedächtnisses jedenfalls an die streitgegenständlichen Behandlungen erinnern können und müssen. Die verschwiegenen Behandlungen und Untersuchungen seien auch gefahrerheblich gewesen. Nach den vor ihr angewendeten Risikoprüfungsgrundsätzen (Anlagen B4, B5) hätte sie bei Kenntnis von den psychosomatischen Beschwerden und der somatoformen Störung den Antrag nur unter Vereinbarung einer Ausschlussklausel für psychische und psychosomatischen Erkrankungen angenommen; bei Kenntnis von dem HWS-Schulter-Syndrom hätte sie den Antrag nur bei Vereinbarung einer Ausschlussklausel für sämtliche Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule angenommen. Auch sei die Versicherte über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit formal ordnungsgemäß – im Wege einer sog. „Doppelbelehrung“ – unterrichtet worden.
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Das Landgericht Saarbrücken hat die Geschäftsführerin der Klägerin informatorisch angehört und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Klagabweisung im Übrigen antragsgemäß festgestellt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der … Lebensversicherung AG mit der Versicherungsschein-Nummer … nicht durch Rücktritt oder Kündigung beendet worden sei und unverändert fortbestehe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe schon keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Versicherte nachgewiesen, weil auf Grundlage ihrer nachvollziehbaren, plausiblen und insgesamt glaubhaften Angaben davon auszugehen sei, dass dieser die streitgegenständlichen (wenigen) Arzt- bzw. Behandlungstermine und Untersuchungen wegen Rückenschmerzen, Schulterbeschwerden sowie psychosomatischer Beschwerde nicht mehr in Erinnerung gewesen seien. Ein Rücktritt scheitere außerdem daran, dass angesichts dessen auch das fehlende vorsätzliche Verhalten der Versicherten zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststehe, und die Beklagte den Vertrag in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände jedenfalls zu anderen Bedingungen angenommen hätte. Ein ausreichend bestimmtes Verlangen auf entsprechende Anpassung des Vertrages habe die Beklagte – insbesondere in ihrem Rücktrittschreiben vom 20. September 2018 – nicht formuliert. Letztlich fehle es in jedem Fall aber auch an einer formal ordnungsgemäßen Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Die von der Beklagten verwendete „Doppelbelehrung“ genüge zwar den inhaltlichen Anforderungen, auch sei der in Fettdruck gehaltene Hinweis unmittelbar vor den Antragsfragen für sich betrachtet noch ausreichend deutlich hervorgehoben, jedoch hebe sich der darin in Bezug genommene Anhang B, auch unter Berücksichtigung der behaupteten farblichen Gestaltung des Originalformulars, die mit den vorgelegten, optisch abweichenden Unterlagen nicht nachgewiesen sei, nicht ausreichend drucktechnisch vom übrigen Text ab und gehe darin insgesamt unter.
11
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Unter Vorlage eines weiteren Farbausdruckes, der das Originalformular reproduzieren soll, vertieft sie ihre Darstellung zum Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung, die hier nicht an der Kenntnis der Versicherten scheitere, weil deren Einlassung, sie habe die verschwiegenen Umstände vergessen, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht plausibel sei. Die gesetzliche Vorsatzvermutung sei bei all dem nicht widerlegt. Die der Versicherten erteilte Belehrung sei bei sachgerechter Berücksichtigung der Umstände auch formal wirksam gewesen. Hilfsweise sei der Vertrag, rückwirkend ab Versicherungsbeginn, durch Vereinbarung entsprechender Risikoausschlüsse anzupassen. Eine entsprechende hilfsweise Erklärung sei bereits in dem Rücktrittsschreiben vom 20. September 2018 enthalten gewesen und erfolge vorsorglich nochmals im Rahmen der Berufungsbegründung (Bl. 149 f. GA).
Mit Urteil vom 11.12.2018 (Aktenzeichen: 11 U 72/16) hat das OLG Brandenburg die Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung für wirksam angesehen, weil der Versicherungsnehmer Behandlungen wegen Beschwerden im Knie, Gicht, im Ellenbogen und Stressreaktionen bei der Antragstellung nicht erwähnt hatte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits am 11.09.2017 verstorbenen Ehemannes J… W… Der Erblasser, der am …01.1960 geboren worden war und zuletzt als Berufskraftfahrer für Lastwagen im internationalen Fernverkehr tätig gewesen ist, hat die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer am 21.04. 2006 beantragten (ausgefülltes Formular in Kopie GA I 29 ff.), vom Zeugen M… G… vermittelten und laut Police Nr. 33788527 vom 01.06.2006 (Kopie GA III 556 ff.) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (GA III 584 ff.), künftig zitiert als AB SBUV, abgeschlossenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 01.02.2009 wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch genommen. Im Zuge der Leistungsprüfung erklärte die Rechtsmittelgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2009 (Kopie GA I 25 f.) den Rücktritt von dem Versicherungsgeschäft und mit Schreiben vom 24.08.2010 (Kopie GA I 27 f.) dessen Anfechtung, wobei sie sich jeweils auf eine - im Rahmen ihrer Nachforschungen zutage getretene - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berief. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz steht der Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person an sich zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
Das Gericht hat das Urteil auszugsweise wie folgt begründet:
[...]
Der Ehemann der Klägerin hat bei Beantragung des Berufsunfähigkeitsschutzes gefahrerhebliche Umstände verschwiegen. Da der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall vor dem Inkrafttreten der VVG-Novelle 2008 liegt, beurteilt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verstoßen hat, noch nach altem Recht; für die Folgen gilt indes bereits das neue (sog. intertemporales Spaltungsmodell; vgl. dazu die Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118; ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 4. Edition, § 19 Rdn. 18 f.; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 19 Rdn. 16; jeweils m.w.N.). Gemäß § 16 Abs. 1 VVG a.F. hatte ein Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen, wobei als relevant die Gefahrumstände anzusehen waren, die sich dazu eigneten, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, und ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich galt.
Hier wollte die Beklagte laut der im Antragsformular enthaltenen Gesundheitsfrage Nr. 2 wissen, ob die zu versichernde Person in den letzten zehn Jahren wegen dort näher bezeichneter Erkrankungen, Beschwerden oder Leiden in ärztlicher Behandlung war, darunter wegen Beschwerden der Wirbelsäule und Gelenke (z. B. Bandscheibenvorfall, Rheuma, Gicht), psychischer Leiden/Nerven- oder Geisteskrankheiten (z. B. Depressionen, Selbstmordversuch) oder Suchterkrankungen. Außerdem hat sie generell nach ärztlichen oder anderen Behandlungen, Krankenhaus-, Heil- oder Kuraufenthalten in den zurückliegenden fünf Jahren gefragt (Antragsfrage Nr. 3). Beide Fragen sind im Formular am 21. 04.2006 mit Nein beantwortet worden.
Nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist der Antragsteller in den Jahren von 2000 bis 2005 - zum Teil wiederholt - wegen Kniebeschwerden, Stressreaktionen, einem Gichtanfall und Ellenbogenschmerzen behandelt worden, was er dem Zeugen M… G… auch nicht mündlich mitgeteilt hat (LGU 5 f.). Es ist zwar zutreffend, dass der frühere Krankenhausaufenthalt des Erblassers an sich schon rein objektiv nicht mehr in den Fünfjahreszeitraum der Gesundheitsfrage Nr. 3 fiel; im Rahmen der Antragsfrage Nr. 2 hätte der Ehemann der Klägerin damals aber angeben müssen, dass er im Jahre 1998 wegen depressiver Stimmungen stationär behandelt wurde, die er selbst auf seinen vermehrten Alkoholkonsum zurückführte; dies gilt unabhängig davon, ob bei ihm tatsächlich eine - zumindest zeitweilige - Alkoholabhängigkeit bestand und ob er als Ursache für die seinerzeitigen Probleme eine besondere Lebenssituation sah, die durch kürzliche Scheidung, Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten geprägt war. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht mehr darauf an, dass speziell der laut dem Entlassungsbericht der Psychiatrischen Abteilung des … Krankenhauses vom 26.05.1998 (GA I 35, 36) mit 2,07 µkat/l festgestellte und somit deutlich erhöhte Gamma-GT-Wert (ein Leberwert) für ein ernsteres Problem spricht. Die Zivilkammer ist jedenfalls nach ihrer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass im Antragsgespräch nur von dem Krankenhausaufenthalt als solchem die Rede war, wobei die Angaben des Erblassers dazu schwammig, unklar und ungenau geblieben sind (LGU 6 f.). Hierdurch konnte er seiner Anzeigeobliegenheit nicht gerecht werden.
2. Die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG sind ebenfalls erfüllt.
a) Eine lediglich grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit zu bejahen und Arglist zu verneinen, wie vom Landgericht angenommen, überzeugt unter den hier gegebenen Umständen nicht.
aa) Freilich obliegt dem Versicherer der Nachweis der arglistigen Täuschung, wofür Falsch- oder unvollständige Angaben als solche, deren Vorsätzlichkeit vom Gesetz vermutet wird (arg. § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG und § 17 Abs. 2 Alt. 2 VVG a.F.), nicht genügen; vielmehr setzt Arglist in subjektiver Hinsicht ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, der Versicherer werde seinen Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 - IV ZR 252/08, Rdn. 19, juris = BeckRS 2011, 21; ferner Langheid in Langheid/ Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 10; jeweils m.w.N.). Allerdings handelt es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache, die sich - wenn sie nicht (ausnahmsweise) zugestanden worden ist - allein mithilfe von Indizien nachweisen lässt; dabei spielen - jeweils im Kontext der konkreten Umstände - eine wichtige Rolle die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, der Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung (so Langheid aaO; MünchKommVVG/Müller-Frank, 2. Aufl., § 22 Rdn. 76; jeweils m.w.N.). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsabschluss objektiv falsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - IV ZR 148/09, Rdn. 16, juris = BeckRS 2011, 1436; ferner Langheid aaO Rdn. 11; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang geht es um eine Erläuterung der - regelmäßig in der Sphäre des Antragstellers liegenden - Gründe für die Falschangabe wie beispielsweise von Irrtümern, Missverständnissen oder spezifischen Motivationen; kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, weil er diesbezüglich entweder gar nichts vorträgt oder falsche respektive gänzlich unplausible Erklärungen abgibt, so ist seine Arglist als bewiesen anzusehen (so MünchKommVVG/Müller-Frank aaO Rdn. 78).
bb) Im Streitfall ist der Versicherte in den Jahren von 2000 bis 2005 dreimal wegen Knieproblemen, zweimal wegen Stressreaktionen sowie je einmal wegen eines Gichtanfalls in der rechten Großzehe und wegen Ellenbogenschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen, was er auf die - ihm vorgelesene - Gesundheitsfrage Nr. 2, die unter anderem Gelenkprobleme und psychische Leiden betraf, nach den Feststellungen des Landgerichts dem Zeugen M… G… im Antragsgespräch nicht mitgeteilt hat. Selbst wenn er den Gichtanfall als einmaliges Ereignis angesehen haben mag, weil ein solcher nach einer Ernährungsumstellung nicht wieder aufgetreten ist, fehlt eine (plausible) Erklärung dafür, warum die (wiederholten) Knieprobleme und die Ellenbogenschmerzen nicht angegeben wurden. Es lag auf der Hand, dass derartige Gelenkbeschwerden gerade die berufliche Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers für Lastwagen im internationalen Fernverkehr beeinträchtigen, der den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit - bewegungsarm in einer kleinen Fahrerkabine sitzend - hinter dem Lenkrad verbringt, immer sofort auf das jeweils aktuelle Verkehrsgeschehen reagieren und dabei erforderlichenfalls rasch die Steuerungselemente des Kraftwagens wie etwa das Gas-, Kupplungs- und Bremspedal oder das Steuerrad bedienen muss. Entsprechendes gilt erst recht für (akute) Stressreaktionen (mit Blutdruckerhöhung), die Anlass waren, sich in medizinische Behandlung zu begeben, und sich nicht ohne Weiteres mit der Erklärung des Ehemannes der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht relativieren lassen, er habe schlicht und einfach mal eine Auszeit respektive ein paar freie Tage benötigt und deswegen beim Arzt eine Erschöpfung angegeben (GA I 137, 138); medizinisches Fachpersonal vermag es durchaus zu erkennen, wenn ein Patient simuliert oder aggraviert. Sollte der Erblasser indes den Behandler in der Tat über seinen wahren Gesundheitszustand getäuscht haben, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, so spräche dies auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung seines Verhaltens bei der Beantragung des Versicherungsschutzes deutlich gegen ihn; es wäre ein Beleg dafür, dass ihm eine solche Verfahrensweise nicht persönlichkeitsfremd gewesen ist.
Dem Zeugen M… G…, den das Landgericht als glaubwürdig angesehen hat, ist - wie er in seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 16.08.2012 bekundete (GA I 216, 219) - beim Beratungsgespräch aufgefallen, dass sich der Ehemann der Klägerin als positiv gesund darstellte, was für ihn - den Zeugen - Anlass war, betreffend den Gesundheitszustand mehrfach nachzufragen und die entsprechenden Antragsfragen Wort für Wort vorzulesen. Hierzu passt es, dass der Erblasser nach den Feststellungen der Zivilkammer zwar schwammige, unklare und ungenaue Angaben zu dem Krankenhausaufenthalt an sich, nicht aber zu den Gründen dafür gemacht hat. Auch insoweit lag es allerdings auf der Hand, dass eine stationäre Behandlung wegen einer depressiven Sympotmatik, die der Antragsteller selbst auf vermehrten Alkoholkonsum zurückführte, für die Risikobeurteilung durch den Versicherer bei einem Berufskraftfahrer im internationalen Güterverkehr von erheblicher Bedeutung ist, und zwar unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Alkoholsucht mit Krankheitswert in Erscheinung trat und ob weitere Behandlungen wegen Depressionen stattgefunden haben. Ein Mitverschulden, das die Anzeigepflichtverletzungen des Ehemanns der Berufungsgegnerin in milderem Licht erscheinen lässt, muss sich die Berufungsführerin - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LGU 7) - im Streitfall nicht anrechnen lassen. Ob unter den gegebenen Umständen überhaupt eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bestand, kann offen bleiben; deren Verletzung führt nach der neueren höchstrichterlichen Judikatur, die der Senat teilt, nicht automatisch zum Verlust des Rechtes zur Arglistanfechtung (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - IV ZR 148/09, Rdn. 15 m.w.N., juris = BeckRS 2011, 14362).
Ebenso wenig war der Zeuge M… G… bei der Antragsaufnahme als „Auge und Ohr“ der Beklagten anzusehen. Denn dieses in der Rechtsprechung entwickelte Bild, das zu der jetzt in § 70 Satz 1 VVG enthaltenen Regelung über die Kenntniszurechnung geführt hat, bezieht sich - was von der Zivilkammer keineswegs verkannt wurde - lediglich auf (empfangsbevollmächtigte) Versicherungsagenten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/ 14, Rdn. 16, juris = BeckRS 2017, 117400). Selbst wenn man - mit dem Landgericht (LGU 6 f.) - annimmt, der Versicherer trage nicht allein eine sekundäre Darlegungslast betreffend die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Versicherungsvermittler, sondern müsse nachweisen, dass Letzterer als Makler des Versicherungsnehmers gehandelt habe, ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit aus tatsächlichen Erwägungen nicht tragfähig; sie lässt sowohl das entsprechende Parteivorbringen der Berufungsführerin als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme außer Acht. Bereits mit anwaltlichen Schriftsatz vom 22.03.2012 (GA I 153 ff.) hatte die Beklagte zum Nachweis, dass ihre Streithelferin als Versicherungsmaklerin tätig ist, eine Kopie des Impressums von deren Internetseite (Anlage B3) und einen Auszug aus dem Versicherungsvermittlerregister (Anlage B4) eingereicht sowie sich betreffend das konkret in Rede stehende Versicherungsgeschäft auf das Zeugnis von P… L… und M… G… berufen. Außerdem wurde von ihr eine Ablichtung der Courtagezusage vom 07./18.10.1996 (GA I 159 f.) vorgelegt. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung im Termin am 16.08.2012 (GA I 216 f.) hat der Zeuge M… G… ausgesagt, er sei selbstständiger Versicherungsmakler und vermittle eigenständig von ihm gewonnene Kunden - ohne Agenturverträge - zu Versicherungsgesellschaften; bei der Streithelferin handele es sich um einen Maklerpool, der die organisatorische Abwicklung und insbesondere die Abrechnung übernehme. Nach der Beweisaufnahme wurden die Parteien durch das Landgericht im Beschluss vom 11.10.2012 (GA II 240) darauf hingewiesen, es gehe davon aus, dass der Vermittler als Makler gehandelt habe. In der Tat liegen somit die Voraussetzungen der Versicherungsmaklerdefinition des § 42a Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. vor. Hinzu kommt, dass der Erblasser von sich aus den Zeugen M… G… bestellt hatte, um seinen Versicherungsbedarf insgesamt prüfen zu lassen, unter anderem mit Blick auf die Berufsunfähigkeitsvorsorge (GA I 137 und 276, 278).
b) Die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände wird vom Gesetz vermutet, liegt zudem auf der Hand und ist im Übrigen von der Berufungsführerin durch Auszüge aus den Einschätzungsrichtlinien ihres Rückversicherers (Kopie Anlage B2/GA I 126 ff.) untermauert worden. Es geht dabei keineswegs um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind und die alsbald von selbst wieder vergehen. Dass sie sich nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt haben, ist unerheblich, weil § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB allein die Willensfreiheit des Getäuschten schützen soll. Eingetreten ist die Täuschung, weil - im Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit der Angaben des Ehemannes der Klägerin - das Rechtsgeschäft (speziell die Risikoübernahme) zustande kam.
[...]