Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Kaskoversicherer, zum Beispiel nach einem Unfallschaden oder bei Entwendung des Fahrzeuges. Grundlage Ihres Regulierungsanspruches ist Ihre Versicherungspolice und die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen. Diese prüfen wir eingehend und informieren Sie, welche maximalen Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Versicherer geltend machen können.
Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!
Das Recht der Kaskoversicherung birgt viele Fallstricke. Anzeigefristen sind einzuhalten, sonst drohen empfindliche Anspruchskürzungen. Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie die Reparaturkosten auch fiktiv abrechnen können. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit Ihr Schaden unkompliziert und zeitnah reguliert wird.
Pkw-Diebstahl / Pkw-Entwendung
Grundsätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl des Fahrzeuges beweisen. In der Praxis ist dies nicht einfach, da in der Regel klassische Beweismittel (wie z.B. Zeugen oder Urkunden) fehlen. Die Rechtsprechung hat daher zu Gunsten des Versicherungsnehmers diverse Beweiserleichterungen entwickelt: Der Versicherungsnehmer muss einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulässt. Verlangt wird nicht der Vollbeweis eines Diebstahls, sondern der Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung. Dieses äußere Bild hat der Versicherungsnehmer bewiesen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Stellt nämlich der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeuges fest, kann nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden. Für den Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung gilt allerdings der strenge Beweismaßstab des § 286 ZPO.
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit dem Beweiserfordernis bei einem Pkw-Diebstahl im Rahmen der Teilkasko-Versicherung auseinandergesetzt. Mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 2.8.2022 (Az.: 4 U 428/22) hat es klargestellt: Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes eines Diebstahls“ durch Zeugen führen, kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.