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Gebäudeversicherer haftet nicht für Schäden bei der Sanierung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 17.7.2017 trat ein Versicherungsfall ein. Der in der Küche des vertragsgegenständlichen Anwesens entstandene Leitungswasserschaden gehört sowohl in der Hausratversicherung (Nr. 1.1.4 und Nr. 4. HRB) als auch in der Wohngebäudeversicherung (Nr. 1.1.3 und Nr. 3. WGB) zu den versicherten Gefahren.

Nach einer von der Bekl. veranlassten Schadensprüfung erteilte die beklagte Versicherung am 30.8.2017 einen Auftrag an die Streithelferin zu 1) zur Feuchtigkeitsmessung und Trocknung. Diese erstellte unter dem 14.9.2017 ein entsprechendes Angebot an den Kläger und beauftragte ihrerseits die Streithelferin zu 2) für einen Teil der Arbeiten als Subunternehmerin. Für den Schaden am Gebäude leistete die beklagte Versicherung eine Entschädigung von insgesamt 5.433,85 EUR an den Kläger. Auf den Schaden am Hausrat des Klägers leistete die Beklagte eine Entschädigung von insgesamt 2.050 EUR. Der Kläger macht aber geltend, die Schadensbeseitigungsmaßnahmen seien durch die Streithelferinnen nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dadurch sei die Einrichtung des Anwesens in erheblichem Umfang weiter beschädigt worden. Über den eigentlichen Versicherungsfall hinaus sei dem Kl. ein weiterer Schaden von 32.737,32 EUR entstanden.

 

Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts wie folgt abgewiesen:

 

II.

1. Die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BerGer. erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Die Ausführungen in der Gegenerklärung des Kl. vom 22.2.2022 wurden zur Kenntnis genommen und geprüft. Sie geben zu einer Änderung in der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung jedoch keinen Anlass.

 

Der Senat ist gem. § 529 I Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des LG abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 I ZPO).

 

Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das LG Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Kl. gegen die Bekl. verneint und aus diesem Grunde die Klage vollständig abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung letztlich nicht durchdringen.

 

a) Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass der im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Feststellungsklage nicht das rechtliche Interesse iSv § 256 I ZPO abgesprochen werden kann . Denn der Kl. hat den geltend gemachten „Handwerkerschaden“ teilweise auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen beziffert und insofern lediglich Nettobeträge eingeklagt. Da die Mehrwertsteuer entsprechend § 249 II 2 BGB nur zu erstatten ist, wenn sie bei dem Geschädigten tatsächlich angefallen ist, ist ihm die Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage weder möglich noch zumutbar. Es besteht diesbezüglich also ein rechtliches Interesse des Kl. an der Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht, auch unter dem Gesichtspunkt der Hemmung der Verjährung.

 

b) In prozessualer Hinsicht ist sodann klarzustellen, dass die in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.8.2021 erklärte subjektive Klageerweiterung wirkungslos geblieben ist (vgl. Zöller/Greger ZPO, 34. Aufl., ZPO § 296a Rn. 2 a). Die geänderten Klageanträge sind nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden (§ 137 I ZPO, § 261 II ZPO, § 297 ZPO) und finden sich auch nicht in der Berufungsbegründung.

 

c) Zutreffend hat die Vorinstanz einen Primäranspruch des Kl. aus § 1 S. 1 VVG, Nr. 12.1.2 HRB, Nr. 12.1.2 WGB verneint.

 

aa) Unstreitig ist am 17.7.2017 ein Versicherungsfall eingetreten. Der in der Küche des vertragsgegenständlichen Anwesens entstandene Leitungswasserschaden gehört sowohl in der Hausratversicherung (Nr. 1.1.4 und Nr. 4. HRB) als auch in der Wohngebäudeversicherung (Nr. 1.1.3 und Nr. 3. WGB) zu den versicherten Gefahren. Demgemäß hatte die Bekl. hinsichtlich der durch den Wasseraustritt beschädigten Hausratsgegenstände die notwendigen Reparaturkosten und hinsichtlich der zerstörten Gegenstände den Neuwert abzgl. Restwert zu erstatten. Entsprechendes gilt für die beschädigten Gebäudebestandteile.

 

bb) Über die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus besteht kein weiterer Anspruch des Kl. auf die Versicherungsleistung. Denn der Kl. hat – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – die einzelnen Erstattungspositionen nicht im erforderlichen Maße dargelegt.

 

(1) Soweit die Küchenmöbel beschädigt worden sind, hat die Bekl. Reparaturkosten iHv 1.600 EUR entschädigt. Mit der Klage werden Neuwertkosten iHv 10.900 EUR abzgl. des vorbenannten Betrags verlangt. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Küchenmöbel durch den Versicherungsfall zerstört worden sind. Der Kl. behauptet diesbezüglich, dass Mitarbeiter der Streithelferinnen die Küchenmöbel nicht eingelagert, sondern „einfach entsorgt“ hätten . Dies stellt – als wahr unterstellt – aber als solches keinen Versicherungsfall dar. Ein Verschulden der Streithelfer und deren Mitarbeiter sind der Bekl. im Übrigen auch nicht zuzurechnen, wie noch zu zeigen sein wird.

 

Eine Neuwertentschädigung kommt darüber hinaus zwar auch bei abhanden gekommenen Hausratsgegenständen in Betracht (Nr. 12.1.1 HRB). Nach dem für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinnzusammenhang betrifft letzteres jedoch den Versicherungsfall „Diebstahl“. Um die Verwirklichung einer typischen Leitungswassergefahr handelt es sich bei der behaupteten „Entsorgung“ hingegen nicht.

 

Schließlich fehlte es an Sachvortrag des Kl. zu Art und Güte der bislang vorhandenen Kücheneinrichtung. Der unter Vorlage (...) behauptete Entschädigungsbetrag ist damit einer Plausibilitätskontrolle entzogen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, dass die zuvor eingebaute Küche einen Wert von 9.000 EUR gehabt habe. Auffällig ist in diesem Kontext im Übrigen, dass der Kl. den Kaufvertrag zum Neuerwerb einer Kücheneinrichtung bereits am 19.8.2017 abschloss, noch ehe die Bekl. die Streithelferin zu 1 am 30.8.2017 beauftragte und sich diese wiederum am 14.9.2017 mit einem Angebot an den Kl. wandte.

 

(2) Hinsichtlich der Eckbank macht der Kl. einen Restbetrag von 2.283 EUR geltend, ohne dass dies nach Grund und Höhe auch nur ansatzweise erläutert worden ist. Unstreitig ist lediglich, dass die Eckbank eingelagert worden ist. Bei dieser Sachlage liefen die Beweisangebote auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus, dem folglich nicht nachzugehen war.

26Vergleichbar liegen die Dinge, soweit der Kl. weitere 1.000 EUR für „Fliesen/Malerarbeiten“ verlangt. Hier fehlt es im Übrigen ebenso an Beweisantritt wie für die Position „Hotelkosten/Nutzungsentgang“ und für weitere 30 Stunden Arbeitsleistung des Kl.

 

(3) Aus § 287 ZPO folgt im Streitfall nichts anderes. Diese Vorschrift erlaubt dem Tatrichter zwar eine Schätzung der Höhe des Schadens. Er entbindet den Geschädigten aber nicht von einem Mindestmaß an Darlegung. Fehlt es seinem Vortrag an jeglicher Konkretisierung, insbesondere an schlüssig dargelegten und greifbaren Ausgangstatsachen, würde eine Schadensschätzung völlig „in der Luft hängen“ (vgl. BGH NJW 2013, 525 Rn. 23 mwN). So liegt der Fall auch hier. § 287 ZPO ist aber kein Instrument für freischwebende Prognosen ohne jede Tatsachengrundlage (vgl. Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 803).

28(4) Ob das LG den anwaltlich vertretenen Kl. auf diese Mängel der Sachverhaltsdarlegung gem. § 139 ZPO hinweisen musste, erscheint bereits mehr als zweifelhaft. Denn das Vorbringen war völlig substanzlos (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 151; Jäckel, Rn. 39). Die Berufung legt aber auch nicht dar, was auf den vermissten Hinweis im Einzelnen ergänzend vorgetragen worden wäre (vgl. hierzu BGH NZG 2021, 831 Rn. 32; NJOZ 2021, 874 Rn. 16 jew. mwN). Die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers der Vorinstanz kann daher nicht festgestellt werden (§ 520 III 1 Nr. 2 ZPO).

 

d) Ebenso wenig besteht ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. aus § 280 I BGB oder aus § 823 I BGB, § 831 I BGB. Die vom LG herausgearbeiteten tragenden Gesichtspunkte stehen mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Einklang (vgl. Senat NJW-RR 1994, 1512 = r + s 1995, 106). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht durch die VVG-Reform 2008 obsolet geworden. Denn die Frage, welche Leistungen ein Hausrat-/Wohngebäudeversicherer im Versicherungsfalle schuldet, ist von der Reform unberührt geblieben und richtet sich nach wie vor nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.

 

aa) Es steht außer Zweifel, dass sich der Versicherer schadensersatzpflichtig macht, wenn er im Rahmen der Regulierung eines eingetretenen Versicherungsfalls schuldhaft eine Pflicht verletzt, die ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegt. Dies gilt va für die Fälle einer verzögerten Regulierung (vgl. hierzu Senat r + s 2021, 334 Rn. 23 mwN), aber auch für andere Pflichtverletzungen.

 

Eine solche fällt der Bekl. im Streitfall aber nicht zur Last.

 

bb) Sowohl in der Hausrat- wie auch in der Wohngebäudeversicherung besteht die bei Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 1 S. 1 VVG zu erbringende Leistung grundsätzlich in einer Entschädigung durch Geldzahlung. Der Versicherer schuldet demnach keine Naturalrestitution (vgl. LG Konstanz BeckRS 2009, 86800; LG Düsseldorf r + s 2008, 297). Nichts anderes haben die Parteien hier vereinbart (Nr. 12.1 HRB, Nr. 12.1 WGB).

 

Soweit der Kl. auf Nr. 6.4.1 HRB und Nr. 5.4.1 WGB verweist, ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. Denn die Sachleistungspflicht des Versicherers betrifft angesichts der klar erkennbaren Stellung der genannten Klauseln und der Systematik der Bedingungswerke nur den Versicherungsfall „Glasbruch“, der hier jedoch nicht eingetreten ist und ausweislich des Versicherungsscheins auch nicht zu den versicherten Gefahren gehört.

 

Wie das LG zutreffend festgestellt hat, gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Individualabrede der Parteien (vgl. hierzu BeckOK VVG/Schepers, 5.11.2021, Rn. 33).

 

cc) Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen (vgl. Senat NJW-RR 1994, 1512 = r + s 1995, 106). Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen. So liegt der Fall auch hier.

 

Dass die Bekl. die Streithelferin zu 1 – abweichend vom Regelfall – in eigenem Namen beauftragt hat, unterfiel der Beweislast des Kl. (vgl. Nugel – jurisPR-VersR 10/2008 Anm. 4). Hierzu hat der Kl. außer einer abweichenden Wertung schon nichts Konkretes vorgetragen und auch die tatsächlichen Umstände sprechen dagegen. Denn die Streithelferin zu 1 hat ihr Angebot zur Durchführung von Fliesen-, Trocknungs-, Installations- und Malerarbeiten etc. am 14.9.2017 ausdrücklich gegenüber dem Kl. abgegeben und den Kl. um Rücksendung eines unterzeichneten Auftragsformulars gebeten (§ 145 BGB). Hiervon hat die Streithelferin zu 1 dann am 2.10.2017 die Bekl. in Kenntnis gesetzt, wobei mit „Originalangebot: 317046695“ offensichtlich das als (...) vorliegende Dokument gemeint war.

 

Soweit der Kl. in seiner Gegenerklärung vom 22.2.2022 geltend macht, er habe seinerseits keinen Auftrag erteilt, überzeugt dies nicht. Der Kl. hat die auf der Grundlage eines an ihn adressierten Angebots der Streithelferin zu 1 erbrachten Werkleistungen entgegengenommen. Dies kann aus Sicht eines objektiven Empfängers und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs nur als Vertragsannahme angesehen werden. Eine besondere Form war hierfür nicht notwendig, denn § 650 i II BGB galt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht.

 

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Kl. vom 10.8.2021 aufgestellte Behauptung, die Bekl. habe ihm keine Wahl gelassen, welche Firmen mit der Sanierung beauftragt werden, steht beweislos im Raum.

 

Demgemäß schuldet der Versicherer in einer solchen Konstellation keine eigene Sanierungsleitung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Es war auch erkennbar, dass die Bekl. über die vertraglich zugesagte Entschädigung für nachgewiesene Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten hinaus keine Haftung für etwaige Werkmängel oder von den Werkunternehmern begangene Nebenpflichtverletzungen übernehmen wollte. Dergleichen durfte der Kl. auch nicht erwarten.

 

Die mit der Instandsetzung beauftragten Werkunternehmer werden daher – bezogen auf den Versicherungsvertrag – nicht im Pflichtenkreis des Versicherers tätig; sie sind nicht seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB; vgl. OLG Bremen 26.9.2011 – 3 U 48/10, BeckRS 2011, 24093; LG Düsseldorf r + s 2008, 297 (298); MüKoVVG/Spielmann, 2. Aufl., Sachversicherung Rn. 240). Das behauptete Fehlverhalten der Streithelferinnen („Handwerkerverschulden“) ist der Bekl. somit nicht zuzurechnen (vgl. Prölss/Martin VVG/Klimke, 31. Aufl., VHB 2016, A § 12 Rn. 6).

 

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Kl. vom 10.8.2021 zitierte Entscheidung des OLG Koblenz (NJOZ 2008, 2880) rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn der dortige Fall betraf eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der dem Versicherer die Prüfung des Gesundheitszustandes der versicherten Person obliegt (vgl. § 7 BUV/BUZ), so dass ein hiermit beauftragter Gutachter folglich im Pflichtenkreis des Versicherers tätig wird. Um eine derartige Begutachtung geht es hier jedoch nicht.

Nichts anderes folgt aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den der Kl. in seiner Gegenerklärung vom 22.2.2022 verweist. Zwar muss das BerGer. grundsätzlich von den Feststellungen im Tatbestand ausgehen (vgl. BGH NJW 2009, 3787 Rn. 35 mwN). Aus diesen Feststellungen ergibt sich jedoch nur, dass die Bekl. die Streithelferin zu 1 beauftragt hat und dass diese wiederum dem Kl. gegenüber ein Angebot unterbreitete. Damit hat die Bekl. allerdings nicht die Reparaturleistung an sich gezogen, sondern der Streithelferin zu 1 lediglich die Weisung erteilt, einen auf die Reparatur gerichteten Werkvertrag mit dem Kl. abzuschließen. Dieses nach den äußeren Merkmalen eigene Geschäft der beauftragten Streithelferin zu 1 sollte zugleich dem oben beschriebenen Interesse der Bekl. an einer zügigen Regulierung des Versicherungsfalls dienen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Auftragsrecht: BeckOK BGB/Fischer, § 662 Rn. 8, 1.2.2022). Eine Abweichung von dem „üblichen Versicherergebaren“ vermag der Senat darin nicht erkennen.

 

dd) Aus der von ihr übernommenen Beauftragung der Streithelferin zu 1) schuldete die Bekl. nur die sachgerechte Auswahl eines für die Sanierung geeigneten Unternehmens (vgl. vgl. Senat NJW-RR 1994, 1512 = r + s 1995, 106 (107)). Eine Verletzung dieser Pflicht ist jedoch nicht vorgetragen worden , schon gar nicht liegt sie – wie die Berufung meint – auf der Hand. Es stellt auch nicht ohne Weiteres ein Auswahlverschulden dar, dass die Bekl. es nicht unterbunden hat, dass die Streithelferin zu 1 ihrerseits einen Subunternehmer beauftragt . Ebenso wenig traf die Bekl. eine – etwa mit einem Architekten vergleichbare – Überwachungspflicht.

 

ee) Ein weitergehendes Geschäft des Kl. hat die Bekl. nicht geführt und sich ein solches auch nicht böswillig als eigenes angemaßt. Der Kl. hat weder den Beweis der Voraussetzungen des § 687 II BGB geführt (vgl. hierzu BeckOK BGB/Gehrlein, 1.2.2022, BGB § 687 Rn. 4) noch ist ein Übernahmeverschulden iSd § 678 BGB ersichtlich. Eine angemaßte Eigengeschäftsführung beträfe nach den obigen Ausführungen ohnehin nur die Beauftragung der Streithelferin zu 1. Unabhängig davon liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Bekl. habe eine etwaige Beauftragung der Streithelferin zu 1 (im Umfang des Angebots gem. Anlage B 2) als eigenes Geschäft vorgenommen; allein der Umstand, dass die Bekl. diese Beauftragung im eigenen Namen vorgenommen haben könnte, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. Grüneberg/Sprau BGB, 81. Aufl., BGB § 687 Rn. 2 b).

 

Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass eine etwaige Beauftragung der Streithelferin zu 1 durch die Bekl. dem Willen des Kl. nicht entsprochen hätte (vgl. hierzu Grüneberg/Sprau, Rn. 2 c); dieser hat die Streithelferin zu 1 und deren Subunternehmerin, die Streithelferin zu 2, die gegenständlichen Arbeiten jedenfalls durchführen lassen.

46ff) In der gebotenen Klarheit hat das LG deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. verneint. Dies greift die Berufung nicht an und es begegnet auch keinen Bedenken.

 

e) Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung schließlich, soweit sie ein Anerkenntnis der Bekl. hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht für nicht gegeben erachtet hat. Es fehlt hier schon an Sachvortrag des Kl., durch welche konkrete Handlung ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis erklärt worden sein soll. Dass die teilweise Regulierung des Versicherungsfalls kein Anerkenntnis einer eigenen Schadensersatzpflicht darstellt, leuchtet ein und bedarf keiner weiteren Begründung.

 

f) Mangels eines dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs schuldet die Bekl. auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ebenso war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen. Diese Änderung in der rechtlichen Behandlung des Feststellungsantrags steht dem Verfahren nach § 522 II ZPO nicht entgegen (vgl. OLG Rostock MDR 2003, 828 = BeckRS 2003, 3991).

 

g) Die Zulassung der Revision kommt im Beschlussverfahren von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 543 I Nr. 1 ZPO). Der Senat hat auch keine Veranlassung, von dem Verfahren nach § 522 II ZPO Abstand zu nehmen. Denn ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt und verlangen nicht nach einer höchstrichterlichen Orientierungshilfe.