Mit Urteil vom 21.08.2025 (Aktenzeichen: 11 U 161/24) hat das OLG Celle entschieden, dass im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein Installationsmonteur nicht auf eine Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen verwiesen werden kann. Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass im Nachprüfungsverfahren eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eintritt: Nunmehr ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind.
Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.
Lange Zeit war umstritten, ob bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben ist. Dies hat der IV. Zivilsenat mit Urteil vom 26.06.2019 (Aktenzeichen: IV ZR 19/18) abgelehnt.