Wie in jedem Versicherungsvertrag, muss der Versicherungsnehmer sowohl vor als auch nach Vertragsschluss Obliegenheiten beachten. Zunächst muss der Versicherer umfassend über das Objekt informiert werden. Der Versicherungsnehmer hat das Objekt zu überwachen und Schaden abzuwenden. Sollte nichtsdestotrotz ein Schaden entstanden sein, ist der Versicherer umgehend zu informieren. Der Schadensbogen und ergänzende Fragen des Versicherers sind umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Werden die beschriebenen Pflichten nicht erfüllt, läuft man Gefahr, dass die Versicherungsleistung gekürzt wird.
In vielen Fällen sind die Kürzungen des Versicherers jedoch nicht gerechtfertigt:
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom Urteil vom 06.12.2023 (Aktenzeichen: 18 U 53/22) klargestellt: Wenn ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist, leer steht und nicht ordnungsgemäß bewohnt wird, verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig überwacht und sämtliche wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abschaltet, entleert und trocken hält. Weder gelegentliche Besichtigungen durch einen Makler für potenzielle Käufer noch geplante Weitervermietungen oder Renovierungsarbeiten im Haus stellen eine Nutzung des versicherten Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 4 U 36/22) hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen können, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. Ferner stellte das OLG klar, dass eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen umfasst.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.