Das OLG Brandenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2025 (Aktenzeichen: 11 U 41/25) klargestellt, dass die Nichtangabe einer 3-jährigen psychotherapeutischen Angabe die Anfechtung der Arglist eines BU-Vertrages rechtfertigt.
Zur Begründung führte das OLG aus:
Die Klägerin hat sich ausdrücklich – nicht durch Ankreuzen, sondern durch frei formulierten Zusatz – als „gesund“ bezeichnet (nach Frage 11, Anlage K 1 = B 1). Dass diese Selbstbeschreibung und das Verneinen sämtlicher Fragen mit Ausnahme der Frage 8 (ebd.) auf mangelhafter Erinnerung oder auf falscher Einschätzung von Befund- und Behandlungserläuterungen der Ärzte beruhen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, r + s 2019, 193, Rdnr. 22 f.), erscheint ebensowenig glaubhaft wie die Erläuterung der Klägerin, sie habe den gestellten Fragen entnommen, die nicht angegebenen Untersuchungen und Behandlungen seien für die Beklagte nicht von Interesse.
Die Fragen enthalten mit den aufgezählten Beispielen nicht nur ernste oder gar lebensbedrohliche Krankheiten, sondern es werden neben einer Reihe schwerer Krankheiten auch weniger gewichtige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheitsanzeichen abgefragt, die sich als nicht besorgniserregend herausstellen können. Die Fragen nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen, nach apothekenpflichtigen Medikamenten und nach einem Arzt, der Auskunft gegeben könnte, weisen keinen Bezug allein zu schweren oder chronischen Erkrankungen auf, sondern zeigen dem unbefangenen Leser, dass die Beklagte vollständig informiert werden möchte. Sie legen eher den Verdacht nahe, die Beklagte wolle eventuell auch Mindergewichtiges und wahrheitsgemäß angegebene Kleinigkeiten nutzen, um ihr günstige Folgen daraus zu ziehen wie etwa einen Prämienaufschlag. Angesichts dieses aus den Fragen erkennbaren Interesses der Beklagten auch an weniger schwerwiegenden Krankheiten, an Beschwerden ohne das Gewicht einer Krankheit und an Untersuchungen, mit denen einem schließlich nicht begründeten Verdacht nachgegangen worden ist, erscheint es gänzlich unplausibel, die Klägerin könne es für richtig oder wenigstens für hinnehmbar und nicht vorwerfbar gehalten haben, nicht anzugeben, dass sie sich in den vergangenen fünf Jahren in sieben Arztpraxen zu Untersuchungen und Behandlungen vorgestellt hatte, dass sie drei Jahre lang physiotherapeutische Behandlungen wahrgenommen hatte, dass ihr eine wochenlang währende Arbeitsunfähigkeit zur „Distanzierung und … Regeneration von arbeitsplatzbedingtem Stress“ (Anlage K 27) bescheinigt wurde, dass sie als „massiv psychisch belastet“ erschien (Anlage B 14), dass ihr eine Harnwegsinfektion und eine Gastritis (Anlage K 27) – eventuell von ihr missdeutet als Magen-Darm-Infekt – nicht mehr im Gedächtnis waren, als nach Beschwerden der Harnwege und des Darms gefragt wurde (Fragen 10 c, d in der Anlage K 1 = B 1) und dass ihr das rezeptpflichtige Medikament („Medikament 01“) verordnet wurde, um Luftnot bei sportlicher Anstrengung und beim Treppensteigen zu lindern. Dass die Klägerin die jahrelange schmerzhafte Reizung ihres Ellenbogens nicht angab, weil sie angenommen habe, dies habe keine Bedeutung, weil mehrere Ärzte die Ursache nicht hätten aufklären können, weist angesichts der zahlreichen, umfassenden, detaillierten Fragen nach Beschwerden aller Art darauf hin, dass die Klägerin dem Informationsinteresse der Beklagte nicht nachkommen wollte, das sich gerade nicht auf Behandlungserfolge richtete, sondern auf eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Vielzahl der Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen, selbst wenn jede für sich als nur mindergewichtig einzuschätzen sein sollte, lassen es in einer bewertenden Gesamtschau als völlig unplausibel erscheinen, die Klägerin könne angenommen haben, sie dürfe sich – mit Ausnahme der operativ behandelten Endometriose – als „gesund“ bezeichnen und alle Fragen nach Beschwerden verneinen.
