Will Ihre private Krankenversicherung nicht zahlen?

Unsere Kanzlei unterstützt Sie, wenn Ihre private Krankenversicherung notwendige Behandlungen nicht zahlen möchte. 


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Aktuelles:

Muss die private KV die Abnehmspritze bezahlen?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth meint in einem aktuellen Urteil vom vom 21.05.2026 (Aktenzeichen: 8 O 4860/25), dass die private Krankenversicherung für die Kosten der Abnehmspritze (konkret ging es um Mounjaro, (Wirkstoff Tirzepatid) nicht aufkommen muss, wenn der Versicherungsnehmer neben seiner Adipositas keine anderen Erkrankungen hat und auch keine Anstrengungen unternommen hat, sein Gewicht konventionell zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch: Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Erkrankung (z.B. Diabetes, Herzerkrankung etc.) oder hat er die Gewichtsreduktion konventionell versucht, dürfte er gute Chancen haben, dass die Kosten seitens der Krankenversicherung übernommen werden.

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Online-Apotheke darf nicht für Abnehmspritze werben

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.03.2025 (Aktenzeichen: 4 HK O 15458/24)  klargestellt, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke in Deutschland nicht für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion (sog. Abnehmspritzen) werben darf. Nach der Werbung warzur Bestellung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, der dann von einem nicht in Deutschland ansässigen Arzt überprüft wird. Der von einer deutschen Apothekenkammer begehrte Eilrechtsschutz gegen die Werbung war erfolgreich.

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Gesetzliche Krankenkasse muss Abnehmspritze nicht bezahlen

Die Klägerin beantragte bei ihrer gesetzlichen Krankversicherung die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, eine sog. Abnehmspritze. Das Medikament diene der Behandlung von einem krankhaften Übergewicht (BMI 30). Die Kasse lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil es sich um ein nach § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V ausgeschlossenes „Lifestylemedikament“ handele. Die Klägerin macht geltend, das Übergewicht sei eine Krankheit, die mit diesem Mittel notwendig zu behandeln sei. Die hiergegen gerrichtete Klage wurde vom Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 16.06.2025 (Aktenzeichen: S 7 KR 76/24) abgewiesen. 

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