
Private Krankenversicherer sträuben sich häufig dagegen, die Kosten für Medikamente aus der Gruppe der GLP-1-Rezeptoragonisten bzw. verwandter Inkretin-Therapien (sog. "Abnehmspritzen") zu übernehmen. In vielen Fällen haben Versicherungsnehmer jedoch Anspruch auf Kostenübernahme.
Folgende Medikamente werden derzeit verschrieben:
1. Wegovy – Semaglutid (Hersteller: Novo Nordisk)
Anwendung: Behandlung von Adipositas / starkem Übergewicht
Wirkung: Vermindert Appetit, verzögert Magenentleerung, verbessert Sättigungsgefühl
Dosierung: 1× wöchentlich als Injektion
Zielgruppe: Menschen mit BMI ≥30 oder ≥27 mit Begleiterkrankungen
2. Saxenda – Liraglutid
Anwendung: Gewichtsreduktion
Dosierung: tägliche Injektion
Älteres Präparat, Wirkung ähnlich wie Wegovy, aber weniger stark
3. Mounjaro – Tirzepatid
Besonderheit: Dualer Agonist (GLP-1 + GIP)
Anwendung: Typ-2-Diabetes, inzwischen auch zur Gewichtsreduktion zugelassen
Wirksamkeit: Meist stärkere Gewichtsabnahme als bei reinem Semaglutid
Darüber hinaus gibt es noch folgende Diabetes-Medikamente, die ebenfalls einen Gewichtsverlust begünstigen:
4. Ozempic – Semaglutid
Anwendung: Typ-2-Diabetes
Nebeneffekt: Häufig Gewichtsabnahme, deshalb oft „off-label“ auch dafür genutzt
Dosierung: 1× wöchentlich
Ziel: Blutzuckersenkung, kardiovaskulärer Schutz
5. Trulicity – Dulaglutid
Anwendung: Typ-2-Diabetes
Dosierung: 1× wöchentlich
Fokus: Blutzuckerkontrolle und Herz-Kreislauf-Schutz
6. Victoza – Liraglutid
Anwendung: Typ-2-Diabetes
Chemisch identisch mit Saxenda, aber niedriger dosiert und für Diabetes zugelassen
Die Privaten Krankenversicherungen berücksichtigen nicht ausreichend, dass die Verschreibung in den meisten Fällen nicht aus kosmetischen, sondern aus medizinisch notwendigen Gründen erfolgte. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass wohl kein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, wenn die die Abnehmspritzen nur als Monotherapeutikum angewandt wurden.
Die aktuellen Praxisempfehlungen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) sowie die S3-Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas definieren, dass eine medikamentöse Therapie als Ergänzung (sog. adjuvante Pharmakotherapie) eines multimodalen Therapieansatzes anerkannt ist. Dieser besteht aus den Säulen Ernährungstherapie, Bewegungstherapie und Verhaltensmodifikation.
Voraussetzungen für medizinische Notwendigkeit ist daher (vorbehaltlich tariflicher Ausschlüsse):
In einem aktuellen Urteil vom 21.05.2026 (Aktenzeichen: 8 O 4860/25) hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit der Frage der Kostenübernahme duch die private Krankenversicherung auseinandergesetzt. Leider der Versicherungsnehmer neben dem Übergeweicht an weiteren Erkrankung (z.B. einer Diabetes oder einer Herzerkrankung) oder hat er ernsthaft versucht, sein Gewicht konventionell - also mit Ernährungsumstellung und sportlicher Betätigung - zu senken, dürfte er gute Chancen haben, dass die Kosten seitens der Krankenversicherung übernommen werden.
Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der Argumentation mit Ihrer Krankenversicherung. Wir nehmen dabei gerne Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt, um das Therapiekonzept, in dem Sie sich befinden, besser zu begreifen. Sollte Ihre Versicherung den ärztlichen und juristischen Argumenten nicht folgend, klagen wir Ihre Ansprüche schnell und effektiv ein.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth meint in einem aktuellen Urteil vom vom 21.05.2026 (Aktenzeichen: 8 O 4860/25), dass die private Krankenversicherung für die Kosten der Abnehmspritze (konkret ging es um Mounjaro, (Wirkstoff Tirzepatid) nicht aufkommen muss, wenn der Versicherungsnehmer neben seiner Adipositas keine anderen Erkrankungen hat und auch keine Anstrengungen unternommen hat, sein Gewicht konventionell zu reduzieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch: Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Erkrankung (z.B. Diabetes, Herzerkrankung etc.) oder hat er die Gewichtsreduktion konventionell versucht, dürfte er gute Chancen haben, dass die Kosten seitens der Krankenversicherung übernommen werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1
Die Parteien streiten über die Übernahme von Kosten für die sogenannte Abnehmspritze im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages.
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Der am ... 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … unter anderem im Tarif „CS2Plus“ privat krankenversichert. Auf das Versicherungsverhältnis finden sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nebst Tarifbedingungen Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 umfassend Bezug genommen.
3
Dem Kläger wurde seitens seines Hausarztes Dr. med. … seit November 2024 das Medikament Mounjaro (Wirkstoff Tirzepatid) verschrieben. Die Verschreibung begann mit einer Dosierung von 2,5 mg im November 2024 und steigerte sich bis April 2025 auf eine Dosierung von 15 mg. Bis Juni 2025 zahlte der Kläger 3.119,46 € für das ihm verschriebene Medikament.
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Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Erstverordnung stark übergewichtig mit einem BMI von 34,29 gewesen zu sein. Ferner leide er an Prädiabetes (Diabetes Typ 2) sowie an damit einhergehenden Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die medikamentöse Behandlung mit der Abnehmspritze sei notwendig, um die gesundheitsschädigende Prädiabetes zu behandeln sowie um Folgeerkrankungen und weitere chronische Gewichtszunahmen zu verhindern.
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Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.119,46 € nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt, ab Juni 2025 monatlich jeweils mindestens 489,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit zum Ende des jeweiligen Monats an den Kläger zu zahlen;
Die Beklagte wird verurteilt, 1.375,88 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% Zinsen p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Erkrankungen seitens der Beklagten bestritten und der diesbezügliche Vortrag teilweise als unsubstantiiert angesehen wurde, hält die Beklagte eine Behandlung mit dem Präparat Mounjaro für medizinisch nicht notwendig. Sie verweist insbesondere darauf, dass eine medikamentöse Behandlung von Adipositas und Prädiabetes mit der Abnehmspritze als primäre Behandlungsform nicht leitliniengerecht sei. Eine Verordnung zum Zwecke der rein kosmetischen Gewichtsreduktion oder zur Optimierung des Wohlbefindens ohne Krankheitswerte von Adipositas erfülle nicht die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit. Es handele sich vielmehr um ein nicht erstattungsfähiges Lifestyle-Arzneimittel.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Kläger im Termin am 19.03.2026 angehört. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.03.2025 (Aktenzeichen: 4 HK O 15458/24) klargestellt, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke in Deutschland nicht für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion (sog. Abnehmspritzen) werben darf. Nach der Werbung warzur Bestellung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, der dann von einem nicht in Deutschland ansässigen Arzt überprüft wird. Der von einer deutschen Apothekenkammer begehrte Eilrechtsschutz gegen die Werbung war erfolgreich.
Die Entscheidung des Landgerichts München:
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung zuletzt noch dagegen, dass
die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung durch die Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht. Darüber hinaus wendet sie sich dagegen, dass die Antragsgegnerin gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für den Absatz verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wie im Urteilstenor wiedergegeben.
2
Die Antragstellerin ist die Interessenvertretung der niedergelassenen A. im Kammerbezirk N.
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Die Antragsgegnerin, eine in den N. ansässige V., übersandte am 19.11.2024 unter der Überschrift „Update: Preisnachlass für Abnehmbehandlungen“ den als Anlage ASt 2 vorgelegten Newsletter. Nach einem einleitenden Text folgte ein Bild einer sogenannten Abnehmspritze mit dem Text „Injektionen zur Gewichtsreduktion“. Ferner wurde ein zusätzlicher Rabatt von EUR 30,– ausgelobt.
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Klickte man auf den Button „Rabatt sichern“, so wurde man auf die nachfolgend eingeblendete Seite mit der Überschrift „Online-Fragebogen“ weitergeleitet:
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Durch das Anklicken des Buttons „weiter“ wurde man auf einen auszufüllenden Fragebogen weitergeleitet, von dem als Anlage ASt 4 entsprechende Screenshot vorgelegt wurden.
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Wie sich aus dem als Anlage ASt 5 vorgelegten Screenshot ergibt, konnte der Patient am Ende des Fragebogen-Vorgangs die Abnehmspritze „Wegovy“ oder „Mounjaro“ auswählen, anklicken und bestellen.
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Dieser Service wurde auch über Google Adwards beworben. Gab der Nutzer etwa „Wegovy kaufen“ ein, so erschien die im Tenor unter Ziffer 1.2 abgebildete Werbung mit der Anpreisung „Gewichtsverlustbehandlung online in nur wenigen Klicks kaufen“. Auf die als Anlagen ASt 6 bis ASt 8 vorgelegten Screenshots wird insoweit Bezug genommen.
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Die Antragstellerin trägt vor, im gesamten Prozess der Bestellung sei nicht vorgesehen, dass ein kommunikativer Kontakt mit einem Arzt stattfinde, etwa im Wege einer Videosprechstunde.
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Die Werbung verstoße daher schon deshalb gegen das Verbot der Werbung für eine Fernbehandlung aus § 9 HWG, da das reine Ausfüllen eines Fragebogens kein „Kommunikationsmedium“ im Sinne dieser Vorschrift sei.
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Darüber hinaus sei eine Behandlung durch einen derartigen Fragebogen jenseits der anerkannten fachlichen Standards. Wie sich aus den als Anlagen ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft ergebe, gehörten zur Diagnose der Adipositas neben der Erfassung des BMI, der Messung des Taillenumfangs und der Bestimmung diverser Laborwerte Laboruntersuchungen von Blut und Urin, Elektrokardiografie, Ergometrie, das Herzecheo, die 24-Stunden-Blutdruckmessung, das Schlafapnoescreening und die Oberbauchsonografie. Ein derartiger Standard liege im Interesse des Patienten und werde durch einen simplen Fragebogen nicht abgebildet.
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Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang auch gegen § 10 HWG verstoßen, da die Antragsgegnerin für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise werbe.
Das Landgericht München I hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, soweit er nicht zurückgenommen wurde, stattzugeben, da sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegt.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin folgt bereits aus § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG, da es sich bei der Apothekenkammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen tätig ist.
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Im Übrigen bestünde zwischen den Apotheken, deren berufliche Interessen die Apothekerkammer wahrnimmt, und der Antragsgegnerin, eine Onlineapotheke, auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil die Werbung der Antragsgegnerin, die auf die Online-Bestellung der Abnehmspritze bei ihr in den Niederlanden abzielt, geeignet ist, den Absatz von Apotheken in Deutschland bezüglich dieses Medikaments zu beeinflussen.
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2. Die Antragsgegnerin verstößt dadurch, dass sie für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimittelns zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die der Ausstellung einer Verschreibung vorgeschaltete Behandlung in der durch die Prüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht, gegen § 9 HWG.
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Hiernach ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensch oder Tier beruht (Fernbehandlung) grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht gemäß Satz 2 des § 9 HWG lediglich dann, wenn die Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgt und wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
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Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
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Ob von der Beklagten, die nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Arzt, der – wie sie vorträgt – den Fragebogen prüft, und dem Patienten tatsächlich kommuniziert wird, z. B. über eine Videosprechstunde, ein Kommunikationsmedium im Sinne des § 9 Satz 2 HWG verwendet wird oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben.
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Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich.
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Dies ergibt sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, die die Antragsgegnerin gemäß den als Anlagen AG 05 vorgelegten Unterlagen dem Patienten online selbst erteilt. In diesem wird auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko einer Unterfunktion und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliert.
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Darüber hinaus wird ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich ist. Gerade diese, von der Antragsgegnerin selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordert aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen i. S. v. § 9 Satz 2 HWG.
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Hinzu kommt, dass ausweislich der als Anlage ASt 11 vorgelegten Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig sind, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies kann daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.
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3. Die Antragsgegnerin hat dadurch, dass sie die im Klageantrag 1.2 eingeblendete Werbung geschaltet hat, auch gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßen.
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Hiernach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
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Die angegriffene Internetwerbung wendet sich jedoch an den allgemeinen Verbraucher und verstößt daher gegen § 10 Abs. 1 HWG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für den Verbraucher bei Betrachten der Werbung ausdrücklich ersichtlich ist, wie das konkrete Arzneimittel heißt, das er von der Antragsgegnerin erhalten wird.
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Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine unzulässige Werbung für Arzneimittel i. S. v. § 10 HWG auch dann vor, wenn das beworbene Präparat zwar nicht namentlich genannt ist, durch die Werbung jedoch der Absatz bestimmter Arzneimittel im Hinblick darauf gefördert wird, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände wie z. B. der Angabe des Indikationsgebiets oder ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse der Anzeige entnehmen können, es solle für bestimmte einzelne oder mehrere Arzneimittel geworben werden (BGH MDR 1993, 228–229).
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So liegt der Fall hier.
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In der ersten eingeblendeten Werbung wird mit der Abnehmspritze geworben. Entsprechendes gilt aber auch für die weiteren Einblenden, bei denen man eine „Gewichtsverlustbehandlung“ kaufen kann. Es handelt sich hierbei um die Werbung nicht für eine Behandlung als solche, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten, wie sich aus dem Hinweis „100 %-ige Original-Medikamente“ ergibt. Auch wird in der angegriffenen Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese jetzt „auf Lager“ seien. Auf Lager sind aber stets nur Produkte, also Arzneimittel. Da es sich bei der Werbenden, der Antragsgegnerin – um eine Apotheke handelt, ist es auch naheliegend, dass hier die Bewerbung eines bestimmten Arzneimittels, nämlich der Abnehmspritze, im Vordergrund steht.
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Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handelt, wissen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren hat.
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4. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb der im Gerichtsbezirk des Landgerichts München I geltenden Monatsfrist gestellt hat. Die E-Mail gemäß Anlage ASt 2, die zu weiteren Recherchen durch die Antragstellerin geführt hat, trägt das Datum vom 19. November 2024. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde am 12. Dezember 2024 eingereicht.
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Die als Anlage AG 1 vorgelegte Abmahnung vom 01.02.2023 betrifft ein völlig anderes Medikament, nämlich ein Mittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion und deshalb naturgemäß auch andere, zu beurteilende Werbeunterlagen.
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Der Verstoß gegen § 9 HWG muss jedoch jeweils im Zusammenhang mit dem beworbenen Medikament geprüft werden, da das Fernbehandlungsverbot nach § 9 Satz 2 HWG gerade nicht gilt, wenn die Behandlung unter Verwendung von Kommunikationsmitteln erfolgt und ärztlichen Standards entspricht. Ob dies der Fall ist, ist von Medikament zu Medikament unterschiedlich.
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Auch bei dem gerügten Verstoß gegen § 10 HWG wegen der Bewerbung eines verschreibungspflichtigen Medikaments kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Werbung und das Medikament an, das beworben wird mit der Folge, dass die Abmahnung vom 01.02.2023 sich nicht dringlichkeitsschädlich auswirkt.
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Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, soweit er nicht zurückgenommen wurde, daher in vollem Umfang stattzugeben.
Die Klägerin beantragte bei ihrer gesetzlichen Krankversicherung die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, eine sog. Abnehmspritze. Das Medikament diene der Behandlung von einem krankhaften Übergewicht (BMI 30). Die Kasse lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil es sich um ein nach § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V ausgeschlossenes „Lifestylemedikament“ handele. Die Klägerin macht geltend, das Übergewicht sei eine Krankheit, die mit diesem Mittel notwendig zu behandeln sei. Die hiergegen gerrichtete Klage wurde vom Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 16.06.2025 (Aktenzeichen: S 7 KR 76/24) abgewiesen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit Wegovy sowie die Erstattung bereits beschaffter Arzneimittel.
2
Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert.
3
Am 22.01.2024 beantragte sie bei der Beklagten die Versorgung mit Wegovy, da sie einen BMI von 30 habe.
4
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, hierbei handele es sich um ein Lifestyle-Produkt.
5
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich bei dem Medikament nicht um ein Lifestyleprodukt, sondern um ein Arzneimittel handele. Das Medikament diene der Behandlung von krankhaftem Übergewicht. Dabei legte sie noch eine Bescheinigung des Krankenhauses Sachsenhausen vom 19.02.2024 vor.
6
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Arzneimittel als Abmagerungsmittel oder Appetitzügler bzw. zur Regulierung des Körpergewichts diene. Es handele sich um ein sog. Lifestyle-Präparat. Ausnahmeindikationen gebe es nicht. Dies gelte auch, wenn das Präparat noch nicht endgültig in die Anlage II der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen worden sei.
7
Mit ihrer am 10.05.2024 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre vorherigen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, dass die Aufnahme in die Anlage II der Arzneimittelrichtlinie dem nicht entgegenstehe, da dies keine Gesetzeskraft habe. Ein Ausschluss wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich.
8
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2024 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Kosten für das Arzneimittel „Wegovy“ in Höhe von 4.381,99 € zu erstatten sowie sie hiermit zu versorgen.
9
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10
Sie wiederholt und vertieft ihr vorheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass das Präparat nunmehr in der Anlage II der Arzneimittelrichtlinie genannt sei. Sie hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 21.03.2024 übersandt.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2024 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Versorgung mit „Wegovy“ noch auf Erstattung der bereits entstandenen Kosten.
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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer bereits entstandenen Kosten aufgrund der Selbstbeschaffung von „Wegovy“. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
14
Der Anspruch setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (Bundessozialgericht <BSG> vom 07.11.2006 – B 1 KR 24/06 R, juris Rn. 11). Hieran fehlt es.
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Der Anspruch bestimmt sich vorliegend nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB V im Hinblick auf die hier streitige Versorgung mit Heilmitteln. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Von der Versorgung sind u.a. Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (Satz 8). Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Satz 9). Die Richtlinien des GBA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMRL) wiederholen unter F § 14 Abs. 2 den Text des § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Nach F § 14 Abs. 3 AMRL sind die nach § 14 Abs. 2 AMRL ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage II der AMRL zusammengestellt. In dieser Übersicht ist das Fertigarzneimittel „Wegovy“ (Wirkstoff A 08 AX 03 Semaglutid) aufgeführt, auf das sich das Leistungsbegehren der Klägerin bezieht.
„Wegovy“ dient als Arzneimittel der Gewichtsregulierung (vgl. hierzu: https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Arzneimitteltherapie/AVP/Artikel/2023-3/182.pdf; Stand 16.06.2025), ergänzend zu einer kalorienreduzierten Ernährung und verstärkten körperlichen Aktivität. Durch Stimulation der Insulinsekretion und Hemmung der Glucagonsekretion senkt es glukoseabhängig den Blutzuckerspiegel. Außerdem verlangsamt Semaglutid die Magenentleerung und verstärkt hierdurch das Sättigungsgefühl. Auf zentralnervöser Ebene soll Semaglutid die Kontrolle über das Essverhalten erhöhen und Heißhungerattacken reduzieren (a.a.O.). Dies entspricht auch der Listung des GBA in der Anlage II der AMRL.
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Insoweit ist „Wegovy“ von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. zu Nicotinell: Bundessozialgericht <BSG> vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 13). Die AMRL setzen den gesetzlichen Verordnungsausschluss von „Wegovy“ lediglich förmlich ohne eigenen Entscheidungsspielraum um (vgl. zu Nicotinell: BSG vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 13). Auf den Beschluss des GBA kommt es somit nicht entscheidend an.
17Der gesetzliche Leistungsausschluss der genannten Arzneimittel verletzt weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz <GG>) noch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber hat lediglich in verhältnismäßiger Weise von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, den Bereich der Eigenvorsorge zu umreißen (vgl. zu Nicotinell: BSG vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 14). Grundsätzlich nimmt es das Verfassungsrecht hin, dass der Gesetzgeber den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter Abgrenzung der Leistungen ausgestaltet, die der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden (vgl. zu Nicotinell: BSG vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 14 m.w.N). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. zu Nicotinell: BSG vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 14 m.w.N). Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche erwachsen Versicherten lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist und für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiert (vgl. zu Nicotinell: BSG vom 28.05.2019 – B 1 KR 25/18 R, juris Rn. 14 m.w.N). Darum geht es bei der Klägerin nicht.
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Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Sachleistungsanspruch für die Klägerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.