Was mache ich, wenn mein BU-Antrag abgelehnt wird?


Richtig auf die Ablehnung des BU-Antrags reagieren
Richtig auf die Ablehnung des BU-Antrags reagieren

Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) gibt an, dass laut einer internen Umfrage rund 80 Prozent aller Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn gerade Ihr Antrag abgelehnt wurde. In den meisten Fällen wird der Leistungsantrag aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit der Begründung abgelehnt, die versicherte Person sei nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig. Dabei geht es selten darum, „ob“ eine Erkrankung besteht, sondern darum, wie stark sie sich auf die konkrete Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs des Versicherungsnehmers  auswirkt. 


Fehler bei der Ablehnung des Antrags:

Die Praxis zeigt: Versicherer nehmen sich häufig viele Monate Zeit, um die Antragsunterlagen Ihrer Versicherungsnehmer zu prüfen. Trotzdem leiden die Ablehnungen an vielen Fehlern. Die häufigsten Fehler in den Ablehnungsentscheidungen wollen wir an dieser Stelle kurz zusammenfassen:

 

1. Ablehnung nach Aktenlage

 

Oft erfolgen die Ablehnungen "nach Aktenlage". Das heißt, die Versicherer werten selbst die vom Versicherungsnehmer übersandten und bei seinen behandelnden Ärzten eingeholten Untersuchungsberichte und Atteste aus. Versicherungsnehmer werden von keinem neutralen Arzt oder Gutachter exploriert. So entsteht der Eindruck, dass viele Versicherer "erst einmal ablehnen". 

 

> In einem ersten Schritt werten wir das Ablehnungsschreiben anhand Ihrer Angaben und Ihrer ärztlichen Unterlagen aus. Wir arbeiten Fehler, Widersprüchlichkeiten und Lücken heraus und versuchen, auf eine ergänzende unabhängige Prüfung Ihres Antrags hinzuwirken.

 

2. Ablehnung nach unrichtiger Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit

 

In anderen Fällen stellt der Versicherer nicht auf die richtige berufliche Tätigkeit ab. Ausschlaggebend ist nämlich die konkrete Berufsausübung, und zwar so wie sie „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war, das heißt solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. 

 

Oft wurden Versicherungsnehmer vor BU-Antragstellung aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden schon auf leichtere Positionen versetzt oder arbeiteten nur noch in Teilzeit. Dieses neue Tätigkeitsprofil ist dann aber nicht das für die Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebliche!

 

> Unsere Kanzlei erörtert in enger Absprache mit Ihnen, welches - juristisch gesehen - die letzte Tätigkeit war und erstellt eine entsprechende Tätigkeitsanalyse.

 

> Die medizinischen Einschränkungen werden daran gespiegelt.

 

> Wir arbeiten heraus, dass die „50 %“ keine eine starre Mathematik sind. Je nach Berufsbild kann bereits der Ausfall des prägenden Kernbereichs entscheidend sein (z. B. bei handwerklichen oder operativen Tätigkeiten).

 

3. Ablehnung wegen angeblich zumutbaren Umorganisation, Hilfsmittel oder Arbeitserleichterungen

 

Ein weiteres typische Argumentationsmuster der Versicherer ist, dass der Arbeitsplatz umorganisiert werden oder aber der Versicherungsnehmer sich gewisser Hilfsmittel oder Arbeitserleichterungen bedienen könne.

 

> Eine Umorganisation des Arbeitsplatzes ist aber nur dem Selbständigen möglich. Und auch diesbezüglich dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Einem Arbeitnehmer steht ein solcher Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber von vornherein nicht zu.

 

> Hilfsmittel und Arbeitserleichterungen wären konkret zu benennen. Den Versicherer trifft hier wegen seiner überlegenen Sachkunde eine sekundäre Darlegungs- bzw. Aufzeigelast. Er muss einen von ihm verlangten Einsatz technischer Hilfsmittel an den konkreten Arbeitsplatzverhältnissen und  Arbeitszeiten konkret aufzeigen,

 

4. Tätigkeiten unvollständig oder falsch erfasst, Arbeitszeitanteile werden „schöngerechnet“

 

Grund für die Ablehnung ist ferner, dass der Versicherer seiner Prüfung - bewusst oder unbewusst  - abstrakte Vorstellungen vom "tyipschen Arbeitsalltag" oder Stellenbeschreibungen zugrunde legt. 

Vielfach werden nur die prägenden Tätigkeiten beleuchtet, belastende Nebentätigkeiten (etwa Dokumentation, Fahrten, Verantwortung, Störungen, Schichtsysteme) ausgeblendet. 

 

> Die Pflicht des Versicherers ist es jedoch, die tatsächliche Ausgestaltung Arbeitsalltags zu erfassen.

 

5. Psychische Beeinträchtigungen nicht richtig bewertet

 

Leistungseinbußen durch psychische Belastungen, Fatigue, Post-Covid, Post-Vac, Schmerz, Nebenwirkungen von Medikamenten etc. werden häufig nicht richtig bewertet. Hingewiesen wird, dass schulmedizinisch keine ausreichende Beeinträchtigung festgestellt wurde. 

 

> Der Eindruck erhärtet sich: Versicherer meinen offenbar, Versicherungsnehmer mit solchen und ähnlichen Beschwerden hätten nicht ausreichend Kraft, eine Auseinandersetzung zu führen. Geben Sie daher nicht vorschnell auf! Psychische Beschwerden lassen sich fachärztlich diagnostizieren. Gerade im Fatigue-Bereich gibt es neue Kriterien, anhand derer die Berufsunfähigkeit beurteilt werden kann. 


Wie reagiere ich auf die Ablehnung richtig?

Zunächst einmal die gute Nachricht: Die Ablehnung löst - mit Ausnahme der allgemeinen 3jährigen Verjährung (§ 195 BGB) - keine besonderen Fristen aus. Die kurze Verjährungsfrist, die noch in der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) enthalten war, wurde nicht ins reformierte VVG übernommen. Verzichtet wurde auch auf die frühere Klage- bzw. Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 12 Abs. 3 VVG (alte Fassung), weil der Gesetzgeber eine derartige Sonderregelung nicht mehr als gerechtfertigt ansah. § 15 des neuen VVG sieht unter besonderen Umständen noch eine Verjährungshemmung vor. 

 

Wenn Sie das Ablehnungsschreiben erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir werden Ihnen innerhalb von 48 Stunden einen kostenfreien Vorschlag zum weiteren Vorgehen geben. Am einfachsten ist es, das nachstehende Formular auszufüllen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Aktuelles:

OLG Brandenburg zur Frage der Anfechtung eines BU-Vertrages

Das OLG Brandenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2025 (Aktenzeichen: 11 U 41/25) klargestellt, dass die Nichtangabe einer 3-jährigen psychotherapeutischen Angabe die Anfechtung der Arglist eines BU-Vertrages rechtfertigt.

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Verweisung eines Kaufmanns auf den Beruf eines Sicherheitsmitarbeiters

Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe

Mit Urteil vom 18.06.2024 (Aktenzeichen: 12 U 179/23) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten maßgeblichen bisherigen Berufstätigkeit des Versicherten bindend ist. Bei einer späteren Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist der Versicherer gehindert, der Vergleichsbetrachtung einen abweichenden Bezugsberuf zu Grunde zu legen.

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BU: OLG Frankfurt zur Verweisung einer Krankenschwester

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: 3 U 725/23) klargestellt, dass im Rahmen einer BU-Versicherung eine Krankenschwester bei vergleichbarer Ausbildungsdauer und Vergütung auf die ausgeübte Tätigkeit als Kauffrau im Gesundheitswesen verwiesen werden kann. Eine spürbare Absenkung des Niveaus der sozialen Wertschätzung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beruf der Krankenschwester öffentlich hohes Ansehen genießt, während bei einer Kauffrau im Gesundheitswesen vielfach kein Vorstellungsbild von der beruflichen Tätigkeit vorhanden ist.

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BGH erteilt Vitality-Programm der GENERALI eine Absage

Der Bundesgerichtshof hat Klauseln des Tarifs einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Dialog Lebensversicherung - einer Tochter der GENERALI Versicherung - für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22)

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BGH: Berufsunfähigkeit und Raubbau an der Gesundheit

Mit vom Beschluss vom 13.12.2023 (Az.: IV ZR 125/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Vielmehr liegt sie auch vor, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist.

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