Ein Versicherungsnehmer (= Kläger) hat Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber seiner Versicherung (= Beklagte) geltend gemacht. Die Beklagte war jedoch bereits 2009 vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger bei Antragstellung 2006 mehrere erhebliche Vorerkrankungen und Beschwerden nicht angegeben hatte. Das Landgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Az. 14 O 1/25) festgestellt, dass der Kläger Gesundheitsfragen zu Atembeschwerden sowie zu Beschwerden an Schulter, Händen, Nacken und Wirbelsäule objektiv falsch beantwortet hattet. Nach der Beweisaufnahme – insbesondere unter Würdigung der Aussagen des behandelnden Arztes und des Versicherungsvertreters – sei erwiesen, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum an Atemproblemen litt, das Medikament Aarane Aerosol einnahm und auch wegen orthopädischer Beschwerden behandelt wurde. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 13.02.2026 – 11 U 57/25 ab.
Das Berufungsvorbringen greift nach Ansicht des OLG nicht durch. Weder führe die Datenerhebung im Jahr 2009 zu einem Verwertungsverbot noch bestünden durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Senat hält daran fest, dass der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen vollständig und ohne vom Kläger behauptete Einschränkungen stellte. Auch die Annahme arglistiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sei tragfähig: Der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände bewusst verschwiegen. Deshalb sei die Beklagte nach wirksamem Rücktritt und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG leistungsfrei, ohne dass es zusätzlich einer Anfechtung bedurft hätte. Insofern führte das OLG im Hinweisbeschluss vom 06.01.2026 aus:
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers (BB 21f.), dass es infolge seiner arglistigen Falschangabe einer Anfechtung des Versicherungsvertrages seitens der Beklagten bedurft hätte. Insoweit stellt § 22 VVG lediglich klar, dass eine Anfechtung neben dem Rücktritt möglich ist. Nach dem Wortlaut von § 22 VVG bleibt das Anfechtungsrecht „unberührt“. Die systematische Stellung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte belegt dabei, wovon das in den §§ 123 f. BGB geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll, nämlich von sämtlichen dem § 22 VVG n. F. vorangestellten Vorschriften der §§ 19 bis 21 VVG n. F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (BGH, Urt. v. 25. 11. 2015 – IV ZR 277/14, r+s 2016, 117, beck-online). § 22 VVG eröffnet also nicht nur die Rechtsfolgen aus §§ 123, 142 BGB, sondern verweist auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Anfechtungsrechts auf die allgemeinen Grundsätze, hebt also die Sperrwirkung der §§ 19 –21 VVG partiell, hinsichtlich des Anfechtungsrechts auf (Looschelders/Pohlmann/Looschelders VVG § 22 Rn. 2; Brand VersR 2009, 715; BeckOK VVG/Spuhl, 29. Ed. 20.10.2025, VVG § 22 Rn. 2, beck-online). Gleichwohl folgt daraus, dass die Regelungen des Rücktritts- und Anfechtungsrechts unabhängig voneinander gelten, mithin auch die jeweils anzuwendenden Fristen des § 21 Abs. 1 und 3 VVG für den Rücktritt und des § 124 Abs. 1 und 3 BGB für die Anfechtung voneinander divergieren (vgl. BGH, a.a.O., r+s 2016, 117 Rn. 17 m.w.N., beck-online).
Mit Beschluss vom 13.02.2026 wurde sodann die Berufung endgültig abgewiesen.
