Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.06.2026 – Aktenzeichen: 4 U 1489/25) hat ein Kläger bei Antragstellung seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht: Er hatte zwar frühere psychische Behandlungen angegeben, verschwieg aber einen psychotherapeutischen Termin, der nur wenige Wochen vor Antragstellung stattgefunden hat. Dieser Termin sei offenbarungspflichtig gewesen, weil er keine bloße Ehe- oder Lebensberatung,...