Mit Urteil vom 21.08.2025 (Aktenzeichen: 11 U 161/24) hat das OLG Celle entschieden, dass im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein Installationsmonteur nicht auf eine Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen verwiesen werden kann. Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass im Nachprüfungsverfahren eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eintritt: Nunmehr ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.11.2022 (Aktenzeichen: 8 U 2115/20) ausgeführt, dass es dem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht verwehrt ist, seinen Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit zu verweisen, die er infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen überobligatorischen Umschulung oder Weiterbildung ausübt.