Das Oberlandesgericht Celle hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 18.09.2025 – 11 U 97/23 klargestellt, dass ein selbstständig tätiger Handwerker schon dann berufsunfähig ist, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, selbst wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.
Mit Urteil vom 21.08.2025 (Aktenzeichen: 11 U 161/24) hat das OLG Celle entschieden, dass im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein Installationsmonteur nicht auf eine Tätigkeit als Kaufmann für Versicherungen verwiesen werden kann. Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass im Nachprüfungsverfahren eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast eintritt: Nunmehr ist es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind.