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Krankenversicherung · 20. Juni 2025
Die Klägerin beantragte bei ihrer gesetzlichen Krankversicherung die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, eine sog. Abnehmspritze. Das Medikament diene der Behandlung von einem krankhaften Übergewicht (BMI 30). Die Kasse lehnt die Übernahme der Kosten ab, weil es sich um ein nach § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V ausgeschlossenes „Lifestylemedikament“ handele. Die Klägerin macht geltend, das Übergewicht sei eine Krankheit, die mit diesem Mittel notwendig zu behandeln sei. Die hiergegen...