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Berufsunfähigkeit bei Handwerkern

Das Oberlandesgericht Celle hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 18.09.2025 – 11 U 97/23 klargestellt, dass ein selbstständig tätiger Handwerker schon dann berufsunfähig ist, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, selbst wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger ist selbstständiger Hufschmied und ist bei der Beklagten, einem großen deutschen Versicherungsunternehmen, privat berufsunfähigkeitsversichert. Wegen zunehmender Rückenbeschwerden (degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Morbus Scheuermann, Iliosakralgelenkprobleme etc.) macht er geltend, seit spätestens September 2019 seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Die Versicherung verweigert Leistungen.

 

Das Landgericht Stade wies die Klage nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens ab: Man könne nur eine Beeinträchtigung von ca. 25 % feststellen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (mindestens 50 %) liege nicht vor. 

 

Der Kläger legte hiergegen Berufung ein und griff insbesondere das Gutachten an: Der Sachverständige habe im Grunde zur (sozialrechtlichen) Erwerbsminderung Stellung genommen, nicht zur Berufsunfähigkeit, wissenschaftliche Erkenntnismittel nicht ausgeschöpft und das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht ausreichend gewürdigt.

 

Das OLG Celle holt daraufhin ein Obergutachten eines anderen Orthopäden ein, inklusive Ergänzungsgutachten und mündlicher Anhörung. Es gab der Berufung statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten BU-Rente in Höhe von über 1.600 € monatlich.

 

Zur Begründung führte das OLG Celle aus:

 

Der Gerichtssachverständige hat [die] Erkenntnisse über die mit dem Berufsbild eines Hufschmiedes verbundenen besonderen körperlichen Belastungen sodann in Beziehung zu den von ihm festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers gesetzt und danach ausgeschlossen, dass der Kläger seinen Beruf noch ausüben kann. Er hat zur Erläuterung zunächst [...] die biomechanische Wirkungsweise der menschlichen Wirbelsäule beschrieben. Aus diesen – ebenfalls sehr anschaulichen – Erläuterungen ergibt sich insbesondere, dass die Belastung der Wirbelsäule gegenüber dem aufrechten unbelasteten Stehen um ein Vielfaches zunimmt, wenn der jeweilige Mensch kraftintensive Arbeiten in der Position der Rumpfbeugung sowie bei vorgeneigter Kopfhaltung vornimmt, wie sie ein Hufschmied im Kernbereich seiner Tätigkeit regelmäßig ausführen muss. Unter Berücksichtigung dieser Belastungswerte und dem sich daraus ergebenden Schluss, dass gerade die Kerntätigkeit eines Hufschmiedes zu einer besonders starken Steigerung der auf die menschliche Wirbelsäule einwirkenden Belastung führt, und der schon zuvor mitgeteilten Erkenntnisse über die Auswirkungen entsprechender Belastungen gerade auf den Körper des Klägers ist der Gerichtssachverständige – insofern in bemerkenswert klarer Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen … – zu der Bewertung gelangt, dass die von dem Kläger behaupteten Beschwerden bei der Berufsausübung nachvollziehbar und plausibel sind. Wesentlich für diese Einschätzung ist vor allem das von der zuständigen Berufsgenossenschaft ermittelte Messergebnis, wonach gut ein Viertel der Arbeitszeit eines Hufschmiedes in extremer Rumpfbeugehaltung zu verbringen ist. Genau dieser Anteil ist die wertschöpfende Kerntätigkeit eines Hufschmiedes. Und diese Kerntätigkeit kann der Kläger nicht mehr ausüben.