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OLG Dresden: Arglist bei fehlender Angabe von psychischer Behandlung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.06.2026 – Aktenzeichen: 4 U 1489/25) hat ein Kläger bei Antragstellung seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht: Er hatte zwar frühere psychische Behandlungen angegeben, verschwieg aber einen psychotherapeutischen Termin, der nur wenige Wochen vor Antragstellung stattgefunden hat. Dieser Termin sei offenbarungspflichtig gewesen, weil er keine bloße Ehe- oder Lebensberatung, sondern eine psychotherapeutische Konsultation wegen erheblicher psychischer Belastung gewesen sei. Das OLG Dresden sah in der Nichtangabe kein Versehen, sondern ein bewusstes Beschönigen psychischer Beschwerden. Entscheidend waren insbesondere die zeitliche Nähe zur Antragstellung, die frühere psychische Vorgeschichte und die selektive Offenlegung nur weniger Umstände. Die Arglistanfechtung war daher wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend als nichtig; der Kläger muss 17.621,26 € nebst Zinsen zurückzahlen.

 

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

I.

1

Der Kläger verlangt die Feststellung des Fortbestandes seiner bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung, die Beklagte begehrt widerklagend die Rückerstattung bereits gezahlter Versicherungsleistungen.

 

2

Der 1979 geborene Kläger stellte am 20.10.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Anlage K1). Auf Seite 3 des Antragsformulars beantwortete er folgende Gesundheitsfragen mit „ja“:

1. Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?

1.1. Der Atmungsorgane…?

1.1.3. Der Psyche (auch Angst-, Essstörung, Schlafstörung [mehr als fünfmal im Monat], Erschöpfungszustände, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)?

7. Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden (…)?

 

3

Auf nähere Nachfrage der Versicherung zur mit „ja“ beantworteten Gesundheitsfrage 1.13. teilte der Kläger mit, er habe im Zeitraum zwischen dem 10.06.2016 und dem 15.02.2017 an einer mittelgradigen depressiven Phase gelitten. Er habe sich aufgrund dieser Erkrankung vom 28.06.2016 bis 31.05.2017 in therapeutischer Behandlung befunden. Weiter teilte er am 06.11.2019 in dem Zusatzfragebogen mit, dass diese psychischen Erkrankungen keine Folgen zurückgelassen und/oder zu Beschwerden oder Beeinträchtigungen des täglichen Lebens oder der Berufsunfähigkeit geführt hätten (Anlage BLD3). Als Grund für die psychische Erkrankung im Zeitraum 2016/2017 wurde der Suizid des Bruders im Juni 2016 angegeben. Im Zusatzfragebogen hatte der Kläger allerdings nicht angegeben, dass er sich unstreitig am 23.09.2019, also rund vier Wochen vor Antragstellung, wegen zugespitzter Eheprobleme in die Praxis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie M… begeben hatte. Dieser hatte bereits die damalige Ehefrau des Klägers langjährig psychotherapeutisch betreut und bot auch Familien- und Paartherapien an.

 

4

Weil der Kläger vom 09.06.2023 bis zum 26.04.2024 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung arbeitsunfähig krankgeschrieben war, erbrachte die Beklagte zunächst antragsgemäß ab dem 01.06.2023 Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Schreiben der Beklagten vom 12.10.2023, Anlage BLD7). Aus der von der Beklagten bei der Krankenversicherung des Klägers eingeholten Auskunft (Anlage BLD8) ergab sich, dass der Arzt M… wegen der Behandlung des Klägers am 23.09.2019 bei der Krankenkasse eine probatorische Sitzung wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ (Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche oder psychische Belastung) abgerechnet hatte. Der Arzt teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger habe sich „zur Abklärung der Diagnose einer akuten Belastungsreaktion“ vorgestellt. Aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht habe zum damaligen Zeitpunkt aber keine weiterführende Indikation für eine erneute probatorische Sitzung vorgelegen (Schreiben des Herrn M… vom 09.02.2024, Anlage BLD9). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.2024 weitere Leistungen ab, erklärte den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG und im gleichen Schreiben die Arglistanfechtung gemäß der §§ 3 Abs. 7 und 9 der vereinbarten AVB, 22 VVG. Zusätzlich forderte die Beklagte in diesem Schreiben einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.852,78 € unter Fristsetzung bis zum 14.03.2024 zurück (Anlage K5). Zur Begründung stellte sie auf den Arztbesuch bei dem Psychotherapeuten M… ab. Die Beratung durch einen Psychotherapeuten unmittelbar vor Beantragung des Versicherungsvertrages stelle eine deutliche Abweichung vom durchschnittlichen Risiko dar, weshalb in Kenntnis dieser Umstände die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Das Verschweigen dieses Umstandes sei vorsätzlich und arglistig, weil der Kläger bei Antragstellung bereits hätte absehen können, dass er den Versicherungsschutz zum einen dringend benötige, und zum anderen bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht erhalten hätte. Dies sei für ihn deshalb absehbar gewesen, weil es wegen der in den Vorjahren behandelten psychischen Störungen bereits zu einer Beitragserhöhung gekommen sei.

 

5

Der zurückgeforderte Betrag setzt sich zusammen aus bereits erbrachten Arbeitsunfähigkeitsleistungen und den nicht eingezogenen Monatsbeiträgen für den gleichen Zeitraum.

 

6

Auf den Widerspruch des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2024 (Anlage K6), hielt die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer bereits geäußerten Standpunkte mit Schreiben vom 03.05.2024 an der Entscheidung fest (Anlagen K6 und K7).

 

7

Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung der Klage auf Feststellung des Fortbestandes der Versicherung und Zahlung von Arbeitsunfähigkeitsleistungen für zwei Monate stattgegeben. Die Widerklage, gerichtet auf Rückzahlung der bereits geleisteten Versicherungsleistungen, hat es abgewiesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über seine Pflichten bei der Antragstellung belehrt worden, die Gesundheitsfragen seien auch in Textform gestellt worden. Er habe zwar die Gesundheitsfragen Ziffer 1.13. und Ziffer 7. objektiv unrichtig beantwortet, weil er zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs beim Zeugen M… am 23.09.2019 an einer akuten Belastungsreaktion gelitten habe. Er habe bei der Falschbeantwortung aber weder arglistig noch vorsätzlich gehandelt. So habe er glaubhaft bekundet, dass er sich weder krank gefühlt, noch sich einer Krankheit bewusst gewesen sei, und dass der von ihm verspürte Leidensdruck allein in der Beziehung zu seiner Ehefrau gelegen habe. Auch stehe nicht fest, dass der Zeuge M. dem Kläger die dann tatsächlich von ihm abgerechnete Diagnose mitgeteilt habe. Erst recht sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die objektive Falschbeantwortung Einfluss auf den Versicherungsabschluss habe nehmen wollen. Für den Monat März sei dem Klageantrag, gerichtet auf Zahlung von Arbeitsunfähigkeitsleistungen nicht nachzukommen, weil die Beklagte unwiderlegt behauptet hatte, sie habe bis einschließlich Monat März 2023 an den Kläger geleistet.

 

8

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begehrt. Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Erstgericht, hält die Falschbeantwortung der Antragsfragen weiterhin für arglistig und führt hierzu aus, dafür spreche neben den bereits aufgeführten Umständen auch die Tatsache, dass er einerseits weiter zurückliegende Besuche beim Psychotherapeuten angegeben, den unmittelbar vor Antragstellung liegenden Termin aber verschwiegen habe. Auch spreche hierfür, dass der Zeuge M… dem Kläger einen großen Leidensdruck mit Krankheitswert bescheinigt und entsprechend abgerechnet habe.

 

9

Sie beantragt,

 

die Klage insgesamt abzuweisen und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 17.621,26 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 15.852,78 Euro seit dem 14.03.2024 sowie aus 1.768,48 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

10

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

 

11

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

 

12

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf das Protokoll vom 12.5.2026 und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

 

 

II.

13

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

 

14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam mit Schreiben vom 29.2.2024 (Anlage K5) wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

 

15

Die Möglichkeit der Anfechtung ist dem Versicherer nach § 22 VVG i.V.m. § 123 f. BGB eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2015 – 4 U 764/15; Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 1524/15). Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 67/02). Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (so BGH, aaO.). Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000 – IV ZR 203/9). Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, aaO.). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Kap. M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermittel (statt aller: Senat, Beschluss vom 18. September 2020 – 4 U 1059/20 –, juris-Rz. 5 m.w.N.).

 

16

a) Bei dem Beratungstermin am 23.9.2019 handelte es sich nicht nur um eine gesundheitlich nicht relevante Paar- oder Konfliktberatung, sondern um eine offenbarungspflichtige psychotherapeutische Konsultation. Hierfür spricht zunächst der unstreitige Umstand, dass der Zeuge M… den Beratungstermin bei der Krankenkasse des Klägers abgerechnet hat. Abrechnungsfähig bei der Krankenkasse ist eine familientherapeutische Beratung/Behandlung nur dann, wenn sie als psychotherapeutisches Verfahren im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anerkannt ist und von einem zugelassenen Psychotherapeuten durchgeführt wird, der die Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und den einschlägigen Vorschriften des SGB V erfüllt. Bei dem Zeugen M… handelt es sich um einen approbierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit kassenärztlicher Zulassung und einen zugelassenen Familientherapeuten im Sinne des § 13 SGB V. Da der Zeuge die gegenüber dem Kläger erbrachte Beratungsleistung bei der Krankenkasse abgerechnet hat, musste diese zwingend den Erfordernissen der von § 92 Absatz 6a SGB V in Bezug genommenen Psychotherapie-Richtlinie entsprechen, was die Einhaltung bestimmter therapeutischmedizinischer Standards voraussetzt. In seiner Zeugenvernehmung bestätigte der Arzt, dass der Kläger sich mit erheblichem Leidensdruck wegen einer familiär andauernden Krisensituation vorgestellt hat. Der vom Kläger vorgelegte E-Mail-Verkehr mit dem Zeugen belegt, dass der Kläger selbst offenbar so großen Leidensdruck verspürte, dass er gleich um mehrere Termine beim Zeugen bat (Anlage K 9, E-Mail des Klägers vom 8.9.2019). Zudem hatte der Zeuge mit Schreiben vom 9.2.2024 der Beklagten gegenüber auf deren Anfrage mitgeteilt, dass der Kläger sich bei ihm zur Abklärung der Diagnose einer akuten Belastungsreaktion vorgestellt habe (Anlage B9 und Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.8.2025, Protokoll S. 4). Damit stellte der Arztbesuch vom 23.9.2019 im Ergebnis keine bloße Beratung ohne Bezug zu einer Gesundheitsstörung, und das zu diesem Besuch führende Leiden des Klägers auch keine bloße Befindlichkeitsstörung dar, sondern es handelte sich um eine Beratung zu einem psychotherapeutischen Problem. Diese wäre nach der Gesundheitsfrage Nr. 7 eindeutig offenbarungspflichtig gewesen, denn in dieser Frage wurde nicht nur nach Krankheiten gefragt, sondern nur danach, ob eine Untersuchung/Beratung oder Behandlung unter anderem von einem Arzt oder Psychologen stattgefunden hat.

 

17

Es handelte sich schließlich beim Kläger auch nicht um bloß belanglose psychische Beschwerden, die „alsbald vergehen“. Zwar hatte der Zeuge M. nach der therapeutischen Intervention vom 23.9.2019 keine weitere Behandlung des Klägers wegen der damals beziehungsinduzierten Belastungssituation vorgenommen. Diese war dennoch gravierend und länger andauernd. Dies belegt der als Anlage K9 vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen M… Hiernach hatte sich eine erhebliche psychische Belastung bereits vor der streitgegenständlichen Therapiesitzung herausgebildet. Vorausgegangen war nämlich schon eine Paarberatung, nach welcher sich der Paarkonflikt den Aussagen des Klägers zufolge so verschlimmert hatte, dass er sogar eine Scheidung in Betracht zog, weil er sich „entliebt“ fühlte und sein Selbstwertgefühl gelitten hatte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass der Paarkonflikt auch tatsächlich nicht bewältigt worden, und es infolgedessen im Nachgang auch tatsächlich zur Scheidung gekommen sei. Da der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, wie sehr ihn die Konfliktsituation belastet hatte und diese Situation offenbar auch länger andauernd war, kann von einer vorübergehenden, alsbald vergehenden und belanglosen Befindlichkeitsstörung auch aus Sicht des Klägers nicht ausgegangen werden.

 

18

b) Nach Anhörung des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger die offenbarungspflichtige Konsultation beim Zeugen M… arglistig verschwiegen hat und der Beklagten der von ihr zu führende diesbezügliche Nachweis gelungen ist.

 

19

Der für die Arglist erforderliche Täuschungsvorsatz setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer, der den Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 18.09.2020 – 4 U 1059/20 –, Rn. 11 – 12, m.w.N., – juris). Es gibt zwar keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung dahingehend, dass eine unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand immer oder nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 und Senatsbeschluss, a.a.O.). Umgekehrt gilt aber auch, dass es sich bei der Arglist und dem Arglistvorsatz um eine innere Tatsache handelt, sodass der Beweis nur durch Indizien geführt werden kann. Dabei ist auf die konkreten Umstände und insbesondere auf die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, den Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung abzustellen (Senat, a.a.O., juris Rz. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2018 – 11 U 72/16; OLG München, Urteil vom 30.03.2012 – 25 U 5453/09; und Senatsbeschluss vom 18.11.2018 – 4 U 927/18). Das starke Verharmlosen gewisser Umstände indiziert die Arglist hierbei ebenso wie das Verschweigen entweder schwerer oder chronischer Erkrankungen (Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 22 Rz. 15/16). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsschluss objektiv falsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer zudem eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 4 U 1361/24 –, juris-Rz. 28; Beschluss vom 29.04.2021 – 4 U 2453/20 –, juris-Rz. 15 – 18). Vorliegend sprechen indiziell für ein arglistiges Verschweigen der Umstand, dass der Arztbesuch nur einige Wochen vor dem Vertragsschluss stattgefunden hatte, sodass ein „Vergessen“ dieses Besuchs ausgeschlossen erscheint. Der Kläger hatte zuvor auch bereits einen erheblichen Leidensweg wegen seiner Psyche hinter sich, sodass er selbst die erneute psychosoziale Belastungssituation keineswegs als nicht ernstzunehmend betrachtet haben dürfte. Der Senat hat auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten bewusst beschönigende Angaben gemacht hat. Dafür spricht, dass er der Beklagten gegenüber in dem Zusatzfragebogen mitteilte, die erste psychotherapeutische Behandlung bei der Therapeutin Frau R. in den Jahren 2016/2017 habe wegen eines ihn belastenden Suizids des Bruders stattgefunden, während ausweislich der Auskunft der Therapeutin Frau R. der Kläger bei ihr wegen eigener psychosozialer Belastungsfaktoren (Hausbau, zeitgleich Geburt von Zwillingen) in Behandlung war (Anlage B 5) und wegen dieser Umstände über mehrere Monate hinweg behandelt wurde. Vor dem Senat hat der Kläger für die Diskrepanz zwischen seinen und den Angaben der Therapeutin Reisinger keine plausible Erklärung geben können. Gleiches gilt für seine Angaben im Hinblick auf die Ehekrise im Jahre 2019, deren beschönigender Charakter gleichfalls im Widerspruch zur Aussage des Zeugen M… stand. Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger unbewusst bei gleich mehreren Ereignissen seinen eigenen Leidensdruck heruntergespielt hat. Dagegen spricht auch, dass er ausschließlich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme beschönigende Darstellungen wählte, während er bei körperlichen Leiden wie seinem Heuschnupfen freimütig Auskunft erteilte. Heuschnupfen stellt ein vergleichsweise banales Leiden dar und ist in der Regel auch ohne Konsequenzen für die Arbeits- und/oder Berufsfähigkeit. Seine psychischen Beeinträchtigungen hatten demgegenüber in nicht allzu ferner Vergangenheit zu einer nahezu einjährigen Behandlung geführt. Der Senat hat weiter in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht etwa aus bloßer „Unbedarftheit“ oder Sorglosigkeit gehandelt hat. Nach der Schilderung seiner Lebenssituation ergab sich das Bild einer ernsthaften, reflektierten, um die „richtige“ Handlungsweise bemühten Persönlichkeit, die keineswegs Dinge „auf die leichte Schulter“ nimmt. Schon gar nicht ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gesundheitsfragen falsch verstanden oder intellektuell in ihrer Bedeutung nicht erfasst hat. Der Kläger ist Ingenieur und damit Akademiker und sein Schilderungsvermögen und Wortschatz lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass er die Frage nach Arzt- oder Therapeuten/Psychologenbesuchen dahingehend falsch verstanden hat, dass nur diagnostizierte „Krankheiten“ gemeint sein könnten. Hinzukommt, dass der Kläger auch noch später in dem Zusatzfragebogen nicht vollständig wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und er, als ihm der Antrag noch einmal zur (weiteren) Unterschrift übersandt wurde, die Möglichkeit, seine Falschangaben zu korrigieren, nicht genutzt hat. Schließlich gilt, dass arglistiges Handeln nicht ausschließlich ein geradezu gezielt auf planmäßige Täuschung abgestelltes Verhalten meint, sondern bereits dann vorliegt, wenn eine objektiv gewichtige Verletzung einer Aufklärungspflicht vorliegt, bei der subjektiv eine Täuschungswirkung ggf. auch nur und „billigend in Kauf“ genommen werden muss (OLG Schleswig, 14.12.2017 – 16 U 40/17). Das bedeutet vorliegend, dass der Kläger zumindest damit gerechnet, und „billigend in Kauf genommen“ haben muss, dass er mit seiner Falschangabe Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrages nimmt. Hiervon ist auszugehen, denn dem Kläger musste sich wegen der Anforderung der Beklagten von Zusatzinformationen über seine psychischen Beeinträchtigungen deren Bedeutung für den Versicherungsvertrag aufgedrängt haben.

 

20

2. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. Weil die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 29.2.2024 wirksam angefochten hat, war der Vertrag mit Wirkung ex tunc als unwirksam anzusehen mit der Folge, dass der Kläger die ihm zugeflossenen Versicherungsleistungen rechtsgrundlos erlangt hat und die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr dieser Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Die Höhe der ihm nach dem Beklagtenvortrag zugeflossenen Leistungen hat der Kläger nicht bestritten. Gleichzeitig hat die Beklagte gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 VVG einen Anspruch auf Zahlung der Prämien durch den Kläger bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen (BGH, Beschluss vom 19. November 2025 – IV ZR 84/25 –, juris-Rz. 15 m.w.N.). Sie hat mithin in den Fällen der Arglistanfechtung Sanktionscharakter (BGH, a.a.O., m.w.N.). Dem Versicherer soll aus Gründen der Billigkeit ein Prämienanspruch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anfechtungserklärung eingeräumt werden (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 li. Sp.), um dem Versicherungsnehmer keinen Anreiz dafür zu bieten, im Wege der arglistigen Täuschung einen günstigen Vertragsschluss zu suchen, der bei einer Anfechtung des Versicherers ohne effektive Sanktion bliebe, und trifft zugleich eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Sonderregelung gegenüber den sich allgemein für den Fall der Nichtigkeit eines Vertrages infolge Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH, a.a.O.). Vorliegend schuldet der Kläger der Beklagten auch den Beitrag für März 2024, denn nach § 19 (3) und (4) der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (Anl. K 3) wird die Prämie jeweils zum Beginn einer Zahlungsperiode – hier dem jeweiligen Monat fällig. Bezüglich des Teilbetrages von 15.852,78 Euro wurde mit Schreiben vom 29.02.2024 (Anlage K5) eine Frist zur Rückzahlung von 14 Tagen angesetzt, sodass Verzug spätestens am 14.03.2024 eingetreten ist. Soweit noch für März 2024 unstreitig Leistungen von 1.768,48 Euro erbracht wurden (1.644,70 Euro Rente zzgl. Beitragsbefreiung von 123,70 Euro) sind Zinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklage also ab dem 11.9.2024 zu zahlen.

 

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

 

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO wobei für den Feststellungsantrag ein Wert in Höhe von 20% des 3,5-fachen Jahresbetrags von monatlicher Versicherungsprämie und monatlicher Beitragszahlung angesetzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 –, juris). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.