Strenge Wiederherstellungsklausel


Damit Sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben...
Damit Sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben...

Gebäudeversicherungen sind sog. Neuwertversicherungen. Das bedeutet, der Versicherer muss beschädigte und zerstörte Gegenstände und Immobilien mit deren Neuwert (und nicht nur mit dem Zeitwert) ersetzen. Allerdings muss der Versicherungsnehmer aufgrund der sog. strengen Wiederherstellungsklausel, die sich mittlerweile in allen Gebäudeversicherungen befindet, innerhalb einer Frist von 3 Jahren sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes getroffen wurden. Die strenge Wiederherstellungsklausel dient dazu, den Versicherten dazu anzuhalten, den Schaden so schnell wie möglich zu beheben und den Gegenstand wiederherzustellen. Sie soll verhindern, dass der Versicherte den Schaden nicht behebt und den Gegenstand unbenutzbar werden lässt, um so den Versicherungsanspruch zu erhöhen.

Bei der Allianz im Tarif Wohngebäudeversicherung Basis lautet die Klausel:

 

4.8 Wann wird der Neuwertanteil ausgezahlt?

 

Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

 

• Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

• Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.

 

Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.

 

Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen? Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.

Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Die Regulierung mit dem Gebäudeversicherer zieht sich oft in die Länge. In vielen Fällen wird die 3-Jahres-Frist erreicht, ohne dass eine konkrete Zusage des Versicherers vorliegt. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Rechte auf Ersatz des Neuwerts sichern können. 


Aktuelles:

Komplettaustausch eines nicht mehr lieferbaren Parketts

Ein Wasserschaden kann sehr teuer werden. Gut, wenn der Gebäudeversicherung dafür aufkommen muss.
Ein Wasserschaden kann sehr teuer werden. Gut, wenn der Gebäudeversicherung dafür aufkommen muss.

Das Landgericht Lübeck hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 4 O 345/22) einen Wohngebäude-Versicherer verpflichtet, nach einem Leitungswasserschaden die Kosten eines Komplettaustauschs der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich zu ersetzen.  Die Versicherung wurde verurteilt, an die Klägerin 11.000,- € zu zahlen. Einer Teilsanierung erteilte das Gericht eine Absage, weil die verlegte Parkettsorte nicht mehr erhältlich war. Es gelte, "optische Brüche" zu vermeiden. Anders sah es das Gericht hingegen bei der Tapete: Unterschiedliche Tapeten in unterschiedlichen Räumen seien vertretbar.

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Kontrollpflicht bei leer stehendem Gebäude

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom Urteil vom 06.12.2023 (Aktenzeichen: 18 U 53/22) klargestellt: Wenn ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist, leer steht und nicht ordnungsgemäß bewohnt wird, verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten, wenn er das Gebäude nicht regelmäßig überwacht und sämtliche wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abschaltet, entleert und trocken hält. Weder gelegentliche Besichtigungen durch einen Makler für potenzielle Käufer noch geplante Weitervermietungen oder Renovierungsarbeiten im Haus stellen eine Nutzung des versicherten Gebäudes im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

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Obliegenheitsverletzung bei ausweichenden Antworten

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 4 U 36/22) hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt, dass unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des Versicherers, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen können, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt. Ferner stellte das OLG klar, dass eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen umfasst.

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Gebäudeversicherer haftet nicht für Schäden bei der Sanierung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (Aktenzeichen: 8 U 3825/21) klargestellt: Beauftragt ein Hausrat- und/oder Gebäudeversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handelt er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt bzw. sich darum kümmert, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er will lediglich die Sanierung beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

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